TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 W114 2219889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2219889-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 13.02.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11644871010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-116448714010, wurde XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 43,7544 beantragten und verfügbaren beihilfefähigen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 49,7221 ha ausgegangen. Unter Hinweis auf Art. 18 Abs. lit. b VO (EU) 640/2014 wurde von der AMA nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 43,7544 ha anerkannt. Das Ausmaß der anerkannten beihilfefähigen Fläche orientierte sich dabei gemäß Art. 18 Abs. lit. b VO (EU) 640/2014 an der Anzahl der den BF zur Verfügung stehenden ZA.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.01.2019 zugestellt.

2. In seiner online gestellten Beschwerde vom 13.02.2019 gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Die besagten Flächen (6,03 ha) wurden bereits 2017 übertragen (siehe Flächenbogen Betrieb XXXX vom MFA 2016 und Flächenbogen von Betrieb XXXX vom MFA 2017). Eine ZA Übertragung wurde im Jahr 2017 nicht durchgeführt. Die ZA Übertragung wurde am 13. Februar 2019 mit verzögerter Wirkung nachhochgeladen und ein entsprechender Pachtvertrag mitgereicht der belegt das die Flächen gewandert sind. Wir bitten um Neuberechnung der ZA..."

3. Ebenfalls am 13.02.2019 beantragten die Beschwerdeführer als Übernehmer und der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber für das Antragsjahr 2019 die Übertragung von 6,0300 ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtvertrages. Zudem wurde im Formular der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt. Dem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.06.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Pachtvertrag vom 07.03.2011 pachtete der ehemalige Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 6,4102 ha.

In § 14 des Pachtvertrages wurde dabei vereinbart, dass der Verpächter sich verpflichtet, die im Referenzzeitraum erworbenen Prämienrechte der einheitlichen Betriebsprämie (Zahlungstitel) für die Dauer dieses Pachtvertrages dem Pächter zu überlassen, ohne dass hiefür ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

1.2. Eine Übertragung von dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX zustehenden ZA auf den ehemaligen Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX fand niemals statt.

1.3. Am 31.01.2017 traten die Beschwerdeführer zu denselben Bedingungen als Pächter in dieses Pachtverhältnis ein.

1.4. Im MFA für das Antragsjahr 2016 des Betriebes mit der BNr. XXXX beantragte der Bewirtschafter dieses Betriebes die FS 2 "Hauswiese", 3 "Waldacker", 4 "Osang oben", 5 "Osang Unten", 9 "Obstanlagenacker (9)" und 10 "Obstanlagenacker" mit einer beihilfefähigen Fläche in Ausmaß von 6,0296 ha. Der damalige Bewirtschafter bewirtschaftete diese Fläche auf der Grundlage des zwischen ihm und dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX abgeschlossenen Pachtvertrages.

1.5. Im MFA für das Antragsjahr 2017 beantragten die Beschwerdeführer die FS 43 "Marcher Hauswiese (43)", 44 "Waldacker", 45 "Osang oben", 46 "Osang Unten" und 47 "Obstanlagenacker" mit einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 6,03 ha.

1.6. Weder im Antragsjahr 2017 noch im Antragsjahr 2018 erfolgte zwischen dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und den Beschwerdeführern als Übernehmer eine Übertragung von Zahlungsansprüchen.

1.7. Erst mit der Beschwerde gegen den verfahrensrelevanten Bescheid der AMA am 13.02.2019 beantragten die BF als Übernehmer und der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber für das Antragsjahr 2019 die Übertragung von 6,0300 ZA mit Flächenweitergabe aufgrund "Pacht". Im Übertragungsformular wurde dabei "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt. Dem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.

Eine Ablichtung des Pachtvertrages, der dieser Übertragung der ZA zugrunde liegt, wurde mit dem Übertragungsformular am 13.02.2019 mitvorgelegt.

1.7. Im Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2019" wird unter Punkt 2.5. zur Übertragung mit verzögerter Wirkung Folgendes ausgeführt:

"Um eine Übertragung mit verzögerter Wirkung handelt es sich, wenn Flächen zwischen dem MFA 2017 und MFA 2018 gewandert sind, jedoch 2018 kein Übertragungsantrag gestellt wurde. In diesem Fall besteht die Möglichkeit eine Übertragung für das AJ 2019 mit Fläche ohne Einbehalt zu stellen. Die ZA gehen jedoch erst für das AJ 2019 an den Übernehmer, eine rückwirkende Übertragung von ZA ist nicht möglich.

Achtung: Ist die Fläche bereits vom MFA 2016 auf den MFA 2017 "gewandert", ist eine Übertragung mit verzögerter Wirkung für 2019 nicht mehr möglich.

Nachweise:

Zusätzlich zum Antrag müssen ein Pacht/Kaufvertrag und eine Sachverhaltsdarstellung hochgeladen werden, die belegen, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden.

Am Formblatt muss zusätzlich ein Kreuz bei "Übertragung mit verzögerter Wirkung" gesetzt werden.

Die Flächenwanderung wird manuell von der AMA überprüft und gegebenenfalls amtswegig erfasst."

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 24

Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen

[...]

2. Verfügt ein Betriebsinhaber, nachdem er die Parzellen, die all seinen verfügbaren Zahlungsansprüchen entsprechen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet hat, immer noch über eine Parzelle, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, so kann er einen weiteren ganzen Zahlungsanspruch anmelden, der Anspruch auf eine im Verhältnis zur Größe der Parzelle berechnete Zahlung gibt. Für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt dieser Zahlungsanspruch als vollständig aktiviert."

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2. [...],

sind über die Website ?www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[...]."

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, hat folgenden Inhalt:

"Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter § 8 c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):

1. Es wird eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt.

2. Flächennachweis:

2.1. Die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr vom

Übergeber im MFA beantragt worden und wird im aktuellen Jahr vom Übernehmer im MFA beantragt oder

2.2. die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr bereits vom Übernehmer im MFA beantragt worden, wenn mittels Pachtvertrag oder Kaufvertrag belegt werden kann, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden sollten (und die ZA-Übertragung lediglich mangels - fristgerechter - Anzeige nicht durchgeführt wurde).

Die "verzögerte" ZA-Übertragung mit Fläche gemäß 2.2. ist nur im unmittelbar folgenden Jahr möglich. Der Flächenabgleich wird manuell mit den MFA-Daten des Jahres vor dem Wirksamwerden des Kauf- oder Pachtvertrags durchgeführt."

3.3. Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid wurde am 18.01.2019 den BF zugestellt und damit zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem die von den Beschwerdeführern geltend gemachte "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019" noch nicht existent war. Daher konnte die in der Beschwerde monierte "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019" auch nicht berücksichtigt werden.

Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX an den Betrieb der Beschwerdeführer fand bis zum 13.02.2019 nicht statt. Wenn die Beschwerdeführer offensichtlich die Auffassung vertreten, dass eine Übertragung bereits dann erfolgt, wenn die zu übertragenden Flächen im MFA des Übernehmers beantragt werden, irren sie. Art. der VO (EU) 641/2013 sieht vor, dass im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mitzuteilen hat. Innerstaatlich sieht dazu § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vor, dass Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich sind und die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung dabei zu beachten ist. Die Beschwerdeführer haben nicht rechtzeitig unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblattes rechtzeitig entsprechende Zahlungsansprüche übertragen erhalten und diese Übertragung rechtskonform mitgeteilt. Zudem ist auch eine rückwirkende Übertragung von ZA ist nicht möglich. Daher ist der angefochtene Bescheid der AMA diesbezüglich auch nicht zu beanstanden.

3.3.2. Zum gegenständlichen Antrag vom 13.02.2019 auf Übertragung von 6,0300 ZA mit Flächenübergabe aufgrund Pacht mit "verzögerter Wirkung" für das Antragsjahr 2019 ist Folgendes auszuführen:

Anträge auf Zuweisung von ZA sowie die Vornahme von Änderungen des MFA, mit dem die ZA aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen ZA bedarf), sind gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen; gegenständlich wäre ein entsprechender Übertragungsantrag von Zahlungsansprüchen 2018 also bis spätestens 11.06.2018 zu stellen gewesen. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen 2019 - selbst wenn dabei das Kästchen "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt wurde - ist hinsichtlich der Zuweisung von ZA für das Antragsjahr 2018 jedenfalls nicht zu beachten. Eine rückwirkende Übertragung von ZA ist zudem auch nicht möglich.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mangels Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere des Vorliegens einer sich auf die gegenständlichen 6,0300 ZA beziehende Flächenwanderung zwischen dem MFA 2017 des Übergebers und dem MFA 2018 der Beschwerdeführer sowie des Abschlusses eines Pachtvertrages, in welchem die gleichzeitige Weitergabe der betreffenden Fläche und ZA dokumentiert werden) eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe "mit verzögerter Wirkung" für das Jahr 2019 ohnedies nicht stattgegeben werden kann (vgl. den Erlass des BMLFUW vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017 sowie das Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2019").

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Direktzahlung Form Frist INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Neuberechnung Pacht Prämiengewährung Rückwirkung Übertragung Voraussetzungen Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2219889.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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