TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 W114 2217600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2217600-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX XXXX BNr. XXXX , vom 17.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11690746010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 14.05.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

2. Am 21.09.2018, am 24.09.2018 sowie am 25.09.2018. fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2018 auf insgesamt vom BF in seinem MFA beantragten sieben Schlägen Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -0,6792 ha festgestellt. Dabei wurde auch auf Schlag 1 von Feldstück 171 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -0,4902 ha festgestellt.

Der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2018, AZ GB I/Abt.211132882010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11690746010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 88,0000 verfügbaren Zahlungsansprüchen bei vom BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 87,6664 ha und das Ergebnis der VOK vom September 2018 berücksichtigend Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR 25.589,51 gewährt. Eine Flächensanktion wurde nicht verfügt.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf das Ergebnis der VOK vom September 2009 hingewiesen und ausgeführt, dass die festgestellte Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,6792 ha kleiner als 2 ha bzw. geringer als 3 % der ermittelten Fläche sei, sodass deswegen von einer Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei.

4. In seiner online gestellten Beschwerde vom 17.01.2019 gegen diesen Bescheid bestätigt der Beschwerdeführer, dass bei der VOK für das Antragsjahr 2018 das Feldstück (FS) 171 vom Kontrolleur von den beantragten 1,1315 ha auf 0,6413ha reduziert worden wäre. Der BF habe dieses FS, wie beantragt bis zur Ernte der Hauptkultur Ende Juli, Emmer oder Einkorn (Winterung) mit dem SLK-Code im gesamten Ausmaß der 1,1315ha bewirtschaftet habe. Das FS sei erst nach der Ernte des Emmers verkleinert bzw. ein Zaun aufgezogen worden. Der Prüfer habe dies auch so mündlich zur Kenntnis genommen und dem BF versichert, dass er diese Flächenreduktion erst zum Herbstantrag 2018 ziehen solle.

5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.04.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

6. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 14.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 mit einem Ausmaß von 87,6664 ha.

Dabei wurde auch FS 171 Schlag 1 "Auacker 2" mit einem Flächenausmaß von 1,1315 ha beantragt.

1.2. Nach der Ernte der Hauptkultur Ende Juli wurde FS 171 Schlag 1 unterteilt und eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,4902 ha für die Errichtung einer Hundeschule abgezäunt.

Daraus ergibt sich, dass eine im MFA 2018 beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,4902 ha nicht jederzeit während des Kalenderjahres 2018 die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"A n w e n d u n g d e r B a s i s p r ä m i e n r e g e l u n g

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i. infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii. für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii. für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

(4) Die Flächen gelten nur dann als Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.

Dabei muss ein Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dabei wird in dieser Bestimmung weiter hingewiesen, dass - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Wenn man in diesem Zusammenhang sich auch Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 vergegenwärtigt, wonach die (beantragten) Flächen nur dann als Hektarflächen gelten, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen und auch die Definition von "beihilfefähige Hektarfläche" in Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 berücksichtigt, so muss man in der gegenständlichen Angelegenheit zum Ergebnis gelangen, dass bei FS 171 Schlag 1 die unter dem Jahr 2018 abgegrenzte Fläche mit einem Ausmaß von 0,4902 ha, die ab dem Zeitpunkt der Abtrennung nicht mehr im Sinne der im MFA 2018 beantragten Nutzung genutzt wurde, nicht bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 berücksichtigt werden durfte und somit die angefochtene Entscheidung der AMA diesbezüglich rechtskonform erlassen wurde.

Sofern auch Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 auf eine Ausnahme bei Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes hinweist, wird von erkennenden Gericht dazu auf die demonstrative Aufzählung des Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 hingewiesen und dazu festgehalten, dass die Einrichtung einer Hundeschule nicht darunter verstanden werden kann, da es an einer entsprechenden Vergleichbarkeit bzw. Angemessenheit mit diesen Ereignissen mangelt.

Da der Beschwerdeführer kein darüberhinausgehendes Beschwerdevorbringen erstattet hat, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zudem handelt es sich bei einem Fall eines offensichtlichen Irrtums stets um eine Einzelfallbetrachtung.

Schlagworte

außergewöhnliche Umstände beihilfefähige Fläche Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenabweichung höhere Gewalt INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2217600.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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