Entscheidungsdatum
27.04.2020Norm
AVG §66 Abs4Spruch
W104 2229297-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.9.2019, AZ II/4-DZ/17-13495878010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe vom 13.5.2019 mit der lfd. Nr. UE10755K17 stattgegeben wird.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 4.4.2016 beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 2,56 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.
Mit dem Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2016 vom 5.1.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen mit der Begründung, auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Übernehmers mit Erkenntnis vom 12.2.2019, GZ W113 2168415-1/10E mit der Begründung statt, es habe sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt. Im Mai 2019 erließ die AMA diesem Erkenntnis entsprechende Abänderungsbescheide betreffend das Antragsjahr 2016, mit denen es zu einer Nachzahlung beim Betrieb XXXX und zu einer Rückforderung beim Betrieb des Beschwerdeführers kam. Die strittige Fläche befand sich somit aufgrund der Durchführung der Übertragung im Mai 2019 (rückwirkend) beim Betrieb XXXX .
2. Am 4.5.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017" vom 13.4.2019 beantragten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 2,56 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage eines Pachtrückfalles.
2. Mit angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser sei nach dem 9.6.2017 eingereicht worden (Hinweis auf Art. 11 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).
3. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10.10.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, für das Jahr 2016 sei die Verpachtung einer Fläche von 2,5609 ha von seinem Betrieb an den Betrieb XXXX beantragt worden. Diese sei wegen eines "Flächenproblems" 2015 beim Übergeber XXXX von der AMA abgelehnt und die Zahlungsansprüche seien nicht übertragen worden, womit sie bei seinem Betrieb XXXX geblieben seien. Gegen diese Beurteilung sei am 9.1.2017 eine Bescheidbeschwerde für das Antragsjahr 2016 von Hr. XXXX eingebracht worden. Im Folgejahr (von 2016 auf 2017) sei die gegenständliche Fläche von 2,5609 ha wieder von XXXX an XXXX zurückgegeben worden (Pachtrückfall). Infolge dieser Flächenrückgabe sollten auch die Zahlungsansprüche wieder zurück übertragen werden. Da die eingebrachte Bescheidbeschwerde betreffend die vorangegangene ZA-Übertragung aus 2016 von der AMA jedoch nicht positiv erledigt wurde, sei vorerst kein Antrag auf Rückübertragung von ZA für 2017 eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Übernehmerbetrieb XXXX keine ZA von XXXX gehabt. Hätte nun Hr. XXXX einer ZA-Übertragung mit Fläche im Zuge des Pachtrückfalles zugestimmt und beantragt, wären diese ZA aus dem ursprünglichen ZA-Bestand von Hr. XXXX übertragen worden. Er hätte damit um 2,56 ZA weniger gehabt, da die Übertragung für 2016 ja nicht durchgeführt worden sei (zu diesem Zeitpunkt waren die ZA gem. AMA-Beurteilung noch bei XXXX ). Eine Übertragung vor Beurteilung der Beschwerde (folglich eine ZA-Übertragung "auf Verdacht") könne von den betroffenen Bewirtschaftern nicht verlangt werden. Mit Anfang 2019 - und somit nach dem Antragszeitraum zur Einreichung einer ZA-Übertragung für 2017 (Ende Antragszeitraum 09.06.2017) - sei durch das BVwG rückwirkend der ZA-Übertragung mit Fläche für 2016 stattgegeben worden. Umgehend nach positiver Beurteilung durch das BVwG sei am 13.05.2019 der ausstehende Antrag auf ZA-Übertragung für 2017 nachgereicht worden. Dieser Antrag mit der lfd.Nr. UE10755K17 sei von der AMA nun als verspätet zurückgewiesen worden. Mit der positiven Beurteilung des BVwG habe der Betrieb XXXX die übertragenen ZA im Ausmaß von 2,56 ZA für 2016 nutzen können. Aufgrund der Nichtanerkennung der ZA-Übertragung für 2017 (verspätete Antragstellung) könne XXXX die ZA nicht nutzen und sie seien verfallen. Damit habe der sein Betrieb XXXX , welcher mit dieser ZA-Übertragung wieder die 2,56 ZA zurück bekommen hätte sollen, nunmehr einen langfristigen Schaden durch den ZA-Verfall von diesen 2,56 ZA, bedingt durch die zeitlich wesentlich spätere Entscheidung betreffend die Beschwerde 2016.
Es werde ersucht, die eingebrachte ZA-Übertragung für 2017 unter Berücksichtigung des Sachverhaltes (Beurteilung rückwirkend für 2016 durch das BVwG und anhängige ZA-Übertragung für 2017) anzuerkennen.
4. Bei der Vorlage der Beschwerde erläuterte die Behörde, es sei vergessen worden, im Jahr 2017 eine Übertragung von ZA einzureichen. Das hänge aus Sicht der AMA nicht mit dem Ausgang des Verfahrens vor dem BVwG zusammen. Das BVwG habe zu entscheiden gehabt, ob auf Grund einer Flächenwanderung 2015 auf 2016 eine Übertragung von ZA 2016 durchgeführt werden kann. Dies sei letztlich positiv entschieden worden und die Übertragung für das AJ 2016 sei durchzuführen gewesen. Dann seien 2017 die Flächen vom ÜN wieder zum ÜG zurück gewandert. Hier habe es aus Sicht der AMA kein Hindernis gegeben, dass mit der Rückübertragung der Flächen auch die ZA wieder rückübertragen werden und daher ein Übertragungsformblatt eingereicht wird. Der Antrag sei daher von der AMA als verspätet zurückgewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 4.4.2016 beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 2,56 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.
Mit dem Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2016 vom 5.1.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen mit der Begründung, auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Übernehmers mit Erkenntnis vom 12.2.2019, GZ W113 2168415-1/10E mit der Begründung statt, es habe sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt. Im Mai 2019 erließ die AMA diesem Erkenntnis entsprechende Abänderungsbescheide betreffend das Antragsjahr 2016, mit denen es zu einer Nachzahlung beim Betrieb XXXX und zu einer Rückforderung beim Betrieb des Beschwerdeführers kam. Die strittige Fläche befand sich somit aufgrund der Durchführung der Übertragung im Mai 2019 (rückwirkend) beim Betrieb XXXX .
Am 4.5.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017" vom 13.4.2019 beantragten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 2,56 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage eines Pachtrückfalles.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten.
[...]"
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...]
(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,
[...]
b) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;
c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;
[...]
(9) Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt. Spätestens ist dieser Zeitpunkt jedoch der Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils oder Verwaltungsakts, wobei der Anwendung der Artikel 32 und 33 Rechnung zu tragen ist.
[...]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ?beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 4
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).
[...]
(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[...].
Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[...]."
"Artikel 22
Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.
Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."
Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:
"Vorschriften zur nationalen Reserve
§ 8b [...]
(3) Die Mittel der nationalen Reserve können
1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,
2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen, sowie
3. gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,
verwendet werden."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[...].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. [...]"
3.2. Rechtliche Würdigung:
1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).
Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Art. 13 Abs. 3 VO [EU] 640/2014).
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 bis zum 15. Mai 2017 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 9.6.2017. Zahlungsansprüche, die mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen werden sollen, müssen vom Übernehmer durch Anmeldung dieser beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, sonst kann keine Übertragung dieser Zahlungsansprüche auf den Übernehmer durchgeführt werden. Diese Anmeldung hat bis zu dem für die Abgabe des Mehrfachantrages relevanten Zeitpunkt zu erfolgen, sonst werden die Zahlungsansprüche nicht zugewiesen (Art. 14 VO (EU) 640/2014).
Die Übertragung wurde allerdings erst am 13.4.2019 nachgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits seit weit über einem Jahr abgelaufen.
2. Die angeführten Rechtsvorschriften ermöglichen jedoch ein Absehen von der Einhaltung dieses Termins oder sogar die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, soweit ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegt.
Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).
Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 nicht undenkbar, auch in einer rückwirkenden Gerichtsentscheidung einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen. Dass die Regelung des Art. 30 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 etwa Vorsorge für den Fall trifft, dass einem Betriebsinhaber erst aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, und dafür als Zeitpunkt spätestens den Schlusstermin für die Einreichung des Mehrfachantrages nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils in Aussicht stellt, zeigt eine Wertung des Unionsrechtsgesetzgebers dahin auf, dass sich Betriebsinhaber aufgrund eines derartigen Urteils in einer spezifisch nachteiligen Situation (Art. 30 Abs. 7 VO (EU) 1307/2013; § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007) befinden können; aus diesem Grund soll eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden.
Im konkreten Fall kann dem Argument des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass dem ursprünglichen Übernehmer XXXX aus einer rechtzeitigen Beantragung der Rückübertragung im Jahr 2017 für den Fall eines negativen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens (das erst im Jahr 2019 entschieden wurde) ein dann nicht mehr reparabler Rechtsnachteil entstanden wäre: mit der Rückübertragung der Fläche (die allein durch die Nicht-mehr-Beantragung im MFA XXXX und die Neubeantragung im MFA XXXX im Antragsjahr 2017 stattgefunden hat) wäre von der AMA aufgrund des Übertragungsantrages die entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen übertragen worden. Diese Zahlungsansprüche wären aus dem ursprünglichen ZA-Bestand von XXXX übertragen worden, wodurch dieser dauerhaft um diese Anzahl weniger Zahlungsansprüche für sich nutzen hätte können.
Dieses Risiko auf sich zu nehmen wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Beteiligten nicht zumutbar gewesen, sie befanden sich diesbezüglich in einer Art Zwangslage, die als außergewöhnlicher Umstand anzuerkennen ist.
Aus diesem Grund ist im ggstdl. Fall vom Erfordernis der fristgerechten Antragstellung gem. Art. 14 VO (EU) 640/2014 abzusehen und die Übertragung durchzuführen.
Damit erweist sich die von der AMA vorgenommene Zurückweisung des Übertragungsantrages vom 13.5.2019 mit der lfd. Nr. UE10755K17 als verfehlt.
3. Bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die keine inhaltliche Entscheidung treffen, sondern einen Antrag wegen fehlender Antragslegitimation oder wegen verspäteter Antragstellung zurückweisen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 66 Abs. 4 AVG Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Die Berufungsbehörde darf in diesem Fall keine inhaltliche Entscheidung treffen, weil sie nicht über mehr entscheiden kann als die erstinstanzliche Behörde. Eine inhaltliche Entscheidung würde ihre Zuständigkeit überschreiten (Hengstschläger-Leeb, AVG, § 66 Rz 62, 106). Nichts Anderes gilt für Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nach § 28 Abs. 1 VwGVG. Ein verfahrensrechtlicher, den Antrag des Beschwerdeführers a limine zurückweisender Bescheid müsste daher vom Gericht ersatzlos behoben werden, worauf der Antrag wieder offen wäre und die Behörde (erstmals) in der Sache zu entscheiden hätte (Hengstschläger/Leeb, AVG - Stand 15.2.2017, rdb.at - § 28 VwGVG, Rz 39, 73, 77). Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die Frage zu lösen, ob eine rein verfahrensrechtliche oder in Wahrheit eine Entscheidung in der Sache vorliegt.
Aus den anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften zum Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie (Art. 13 Abs. 1 und 14 VO [EU] 640/2013, Art. 13 Abs. 1 VO [EU] 809/2014) geht hervor, dass der Antrag vollständig und rechtzeitig zu stellen ist und nach Verstreichen von 25 Tagen nicht mehr gestellt werden kann. Dies wird unionsrechtlich durch die Formulierung, dass nach dieser Zeit der Antrag "als unzulässig anzusehen" ist (Art. 14 zweiter Unterabsatz VO [EU] 640/2014), ausgedrückt. Auf diese Verordnungsbestimmung bezieht sich der angefochtene Bescheid, wenn er den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen als verspätet zurückweist. Er verwendet damit eine Formulierung, die innerstaatlich § 13 Abs. 3 AVG und § 28 Abs. 1 VwGVG für verfahrensrechtliche (Formal-)Entscheidungen bereitstellen.
Aus der Formulierung der zu Grunde liegenden Unionsvorschriften schließt das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass es sich nicht um verfahrensrechtliche Fristen handelt, sondern der Anspruch auf Direktzahlungen insoweit untergeht, als er nicht fristgerecht gestellt wird. Insofern handelt es sich bei der Zurückweisung des Antrages auf Übertragung in Wahrheit um den Abspruch über das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden und hatte den Bescheid nicht ersatzlos zu beheben.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523, 534).
5. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist durch die in der Begründung zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs geklärt; im Übrigen handelt es sich um eine Beurteilung im Einzelfall, die nicht revisibel ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
außergewöhnliche Umstände beihilfefähige Fläche Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenweitergabe Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung höhere Gewalt Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Nachfrist Nachweismangel Pacht Prämiengewährung Übertragung verfahrensrechtliche Frist verspäteter Antrag Verspätung Zahlungsansprüche ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2229297.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020