TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/28 G308 2219567-1

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
ASVG §54 Abs1
ASVG §68
ASVG §68a
B-VG Art133 Abs4
NSchG Art11
NSchG Art12
NSchG Art7
NSchG Art8
VwGVG §14

Spruch

G308 2219567-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, vom 27.03.2019 sowie 11.04.2019 vorgelegte Beschwerde der XXXX GmbH & Co KG, XXXX, vertreten durch CMS REICH-RORWIG-HAINZ Rechtsanwälte GmbH, vom 20.02.2019 gegen den Bescheid der Gesundheitskasse Österreich, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse) vom 01.02.2019, GZ: XXXX, sowie über die Beschwerdevorentscheidung der Gesundheitskasse Österreich, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse) vom 21.03.2019, GZ: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2019, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

III. Es wird gemäß Artikel VII Abs. 5 NSchG festgestellt, dass für XXXX, VSNR: XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG, XXXX, zumindest in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorlagen.

III. Es werden für die Beschäftigung des XXXX bei der XXXX GmbH & Co KG gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 68a ASVG folgende Beitragsgrundlagen festgestellt:

Zeitraum

Allgemeine Beitragsgrundlage (bis 31.12.2001 in Schilling; ab 01.01.2002 in Euro)

Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (bis 31.12.2001 in Schilling; ab 01.01.2002 in Euro)

01.01.1997-31.12.1997

ATS 295.383,00

ATS 46.758,00

01.01.1998-31.12.1998

ATS 294.790,00

ATS 48.057,00

01.01.1999-31.12.1999

ATS 314.242,00

ATS 51.994,00

01.01.2000-31.12.2000

ATS 329.190,00

ATS 54.301,00

01.01.2001-31.12.2001

ATS 367.402,00

ATS 63.102,00

01.01.2002-31.12.2002

EUR 27.602,37

EUR 4.739,62

01.01.2003-31.12.2003

EUR 28.212,99

EUR 4.755,94

01.01.2004-31.12.2004

EUR 27.624,10

EUR 4.619,04

01.01.2005-31.12.2005

EUR 27.218,03

EUR 4.597,33

01.01.2006-31.12.2006

EUR 34.824,17

EUR 5.118,46

01.01.2007-31.12.2007

EUR 31.732,97

EUR 5.165,31

01.01.2008-31.12.2008

EUR 32.552,30

EUR 5.263,84

01.01.2009-31.12.2009

EUR 23.039,21

EUR 4.512,62

01.01.2010-31.12.2010

EUR 34.557,42

EUR 5.526,03

01.01.2011-31.12.2011

EUR 33.961,83

EUR 5.652,95

01.01.2012-31.12.2012

EUR 36.129,77

EUR 5.923,49

01.01.2013-31.12.2013

EUR 35.468,92

EUR 5.617,88

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2019, Zahl: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel VII Abs. 5 NSchG festgestellt, dass für XXXX (im Folgenden: G.P.), VSNR: XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), zumindest in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorlagen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm mit §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 68a ASVG für die Beschäftigung von G.P. bei der BF im Zeitraum zwischen 01.01.1997 bis 31.12.2013 die jeweiligen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass G.P. vom 22.11.1993 bis zum 30.04.2014 für die BF als Dienstgeberin tätig gewesen sei. Von der BF seien die erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) für G.P. nicht gemeldet worden. Unstrittig habe G.P. im Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2013 Nachtarbeit iSd Artikel VII Abs. 1 NSchG geleistet worden. Aus den Angaben des G.P. gehe glaubhaft hervor, dass er seine Tätigkeit unter erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne des NSchG erbracht habe. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei gemäß § 68 ASVG für den gegenständlichen Zeitraum bereits verjährt, jedoch könne G.P. gemäß § 68a ASVG bereits verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichtet werden. Dabei habe er sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmerbeiträge zu entrichten. Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 betrage zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung EUR 16.341,94.

Dieser Bescheid wurde der BF am 06.02.2019 und G.P. am 05.02.2019 nachweislich zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.02.2019, bei der belangten Behörde am 25.02.2019 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Es werde bestritten, dass für G.P. aufgrund seiner Beschäftigung bei der BF im Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des NSchG vorgelegen hätten. Dazu würden Auszüge aus dem Personalakt des G.P. vorgelegt werden, die seine jeweilige Position in den näher angeführten Zeiträumen angeben würde. Die Arbeitsplätze seien regelmäßig von einem Gremium, bestehend aus Schichtleiter, Arbeiter-Betriebsrat, Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizinerin auf das Vorliegen von Schwerarbeitskriterien geprüft worden. Die entsprechenden Informationen seien auch mit dem Arbeitsinspektorat geteilt worden. In keiner der angeführten Tätigkeiten/Funktionen des G.P. seien erschwerte Arbeitsbedingungen iSd NSchG festgestellt worden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.03.2019 wurde der Beschwerde der BF stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2019 aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nunmehr eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung des G.P. vorgelegt habe. Weiters werde ein Zeuge namhaft gemacht, der die Arbeitsplatzbewertungen mitgeleitet habe. Aufgrund dieser Ausführungen in der Beschwerde sei vom Vorliegen von Nachtarbeit, nicht aber von Nachtschwerarbeit auszugehen, sodass der angefochtene Bescheid vom 01.02.2019 behoben werde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF und G.P. nachweislich jeweils am 22.03.2019 zugestellt.

4. Mit Schreiben des G.P. vom 27.03.2019 stellte G.P. den Antrag, die belangte Behörde möge die Beschwerde der BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Mit Schreiben vom 11.04.2019 ergänzte G.P. seinen ursprünglich unbegründeten Vorlageantrag und führte an, dass er während seines Beschäftigungsverhältnisses zur BF erschwerten Arbeitsbedingungen und ständigen Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Einwirkungen inhalativer Schadstoffe ausgesetzt gewesen sei. Er beantrage, dass die Beschwerde der BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dieses möge feststellen, dass es sich im Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 um Nachtschwerarbeitszeiten gehandelt hat.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann infolge des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages des G.P. von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 31.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.05.2019 stellte diese den Verfahrenslauf noch einmal zusammenfassend dar und führte aus, dass aufgrund der von der BF mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen und der Anführung eines konkreten Zeugen der ursprüngliche Bescheid vom 01.02.2019 mit Beschwerdevorentscheidung behoben worden sei, zumal G.P. selbst über seine persönlichen Angaben hinaus keine weiteren Beweismittel hätte vorlegen können.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher G.P. sowie die BF, vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurden XXXX (Z 1) und XXXX (Z 2) als Zeugen vernommen.

Die belangte Behörde nahm zuvor per E-Mail ebenfalls vom 13.09.2019 Stellung.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von der BF die, die konkreten Arbeitsplätze des G.P. beschreibenden, Funktionsbeschreibungen vorgelegt.

Aufgrund der Notwendigkeit der Erhebung von Unterlagen des Arbeitsinspektorats und gegebenenfalls der Arbeitsmedizinerin unterblieb eine mündliche Verkündung der Entscheidung.

7. Mit am 28.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Bekanntgabe wurde seitens der BF die zuständige Arbeitsmedizinerin namhaft gemacht.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019 wurde die Arbeitsmedizinerin um Vorlage allenfalls vorhandener Unterlagen zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens von Nachtschwerarbeit des G.P. im gegenständlichen Zeitraum ersucht.

9. Die Arbeitsmedizinerin teilte per E-Mail vom 19.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie über die Unterlagen persönlich nicht verfügt und diese allenfalls im Arbeitsmedizinischen Zentrum (AMEZ) aufliegen müssten, falls welche vorhanden wären.

10. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Arbeitsmedizinischen Zentrum vom 20.11.2019 teilte dieses mit Schreiben vom 03.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 einlangend, mit, dass derartige Unterlagen G.P. und die BF betreffend nicht aufliegen.

11. Daraufhin richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2020 eine Anfrage an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mit dem Ersuchen um Vorlage allfälliger arbeitsmedizinischer Unterlagen.

12. Seitens der AUVA wurde mit E-Mail vom 11.02.2020 mitgeteilt, dass in den Landesstellen keine konkreten Unterlagen zur Beurteilung von Nachtschwerarbeit vorliegen. Im Betrieb der BF in Fürstenfeld sei am 14.10.2009 eine Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) sowie am 11.12.2012 eine Messung elektromagnetischer Felder jeweils aufgrund der Bestimmungen aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) durchgeführt. Die Messberichte seien damals der BF übermittelt worden und sollten auch bei dieser aufliegen.

13. Mit Schreiben vom 12.02.2020 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Arbeitsinspektorat Steiermark mit dem Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen zur Ermöglichung der Beurteilung einer möglichen Nachtschwerarbeit des G.P. am Betrieb der BF.

14. Per E-Mail vom 13.02.2020 teilte das Arbeitsinspektorat mit, über keine personenbezogenen Daten zu Arbeitnehmer/innen zu verfügen, aus welchen die Zuordnung zu einer Tätigkeit abgeleitet werden könnte.

15. Schlussendlich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch am 11.03.2020 die Anfrage an das Arbeitsinspektorat, ob allenfalls Kontrollberichte des Arbeitsinspektorates hinsichtlich des gesamten Betriebes der BF im gegenständlichen Zeitraum vorhanden sind.

16. Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Steiermark vom 16.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2020 einlangend, wurde mitgeteilt, dass zwischen 1997 und 2013 am Betrieb der BF in Fürstenfeld mehrfach Kontrollen durchgeführt worden wären. Nachdem das Unternehmen jedoch mit dem Betriebssitz in der Steiermark nicht mehr existiere, seien sämtliche Schriftstücke bezüglich dieser Kontrollen im Zuge der Aktenskartierung ausgeschieden worden und daher nicht mehr vorhanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. G.P. war unstrittig bei der zur Firmenbuchnummer FN XXXX registrierten BF, bzw. ihrer Vorgängergesellschaft "XXXX GmbH & Co KG, im Werk in XXXX im Zeitraum von 22.11.993 bis 30.04.2014 beschäftigt. Das Werk wurde mit Ende April 2014 geschlossen. Die BF stellt Lichtkomponenten her (vgl Firmenbuchauszug vom 22.04.2020; Schreiben der BF vom 19.03.2014; aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug des G.P. vom 02.07.2018).

1.2. Im Zeitraum von jedenfalls 01.01.1997 bis 31.12.2013 war G.P. weiters unstrittig bei der BF in der Dauernachtschicht tätig. Es lag diesbezüglich ebenso unstrittig Nachtarbeit iSd Artikel VII Abs. 1 NSchG vor (vgl Schreiben der BF vom 19.03.2014; E-Mail der BF vom 18.07.2018; Beschwerde der BF vom 20.02.2019; Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 und 5).

1.3. Im Zeitraum von 01.01.1997 bis zum Austritt des G.P. am 30.04.2014 übte er laut dem vorliegenden Auszug seines von der BF geführten Personalaktes im Wesentlichen folgende Funktionen aus (vgl Beilage zur Beschwerde vom 20.02.2019; im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 13.09.2019 vorgelegtes Konvolut an Arbeitsplatz-/Funktionsbeschreibungen):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

G.P. war unter anderem auch als "Springer" tätig und hat im Zeitraum seiner Beschäftigung beinahe an sämtlichen Produktionsschritten in irgendeiner Form mitgearbeitet und dies überwiegend in der Haupthalle der Produktion und immer entlang der Produktionslinie (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 9 ff).

1.4. Sämtliche Arbeitsvorgänge der Produktion und Montage wurden primär in einer einzigen Werkshalle durchgeführt. Dabei waren die Stanzerei mit der Stanze sowie auch die "Tränkanlage" und die Wickelmaschine in der Halle untergebracht. Die Stanze war zuerst direkt in der Produktionslinie in der Halle untergebracht und wurde später mittig in der Halle von einer Mauer mit zwei handelsüblichen Rolltoren umgeben. Es handelte sich um einen metallverarbeitenden Betrieb. In der Stanzerei wurden Metallteile aus riesigen Rollen herausgestanzt. Die Rollen wogen etwa 300 bis 500 kg. Dann wurde Kupferdraht um die Metallteile gewickelt und darüber wieder ein Metallteil angebracht. Der Kupferdraht befand sich in sogenannten "Drahtkübeln", die etwa 30 bis 60 kg wogen, die größten Kübel um die 180 kg. Die Magazine dazu wogen 2 bis 10 kg und mussten händisch auf den Wagen gehoben werden Es handelte sich dabei de-facto um die Herstellung von Magneten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde die Stanze aus der Werkhalle nach draußen verlegt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 6 ff; ; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 9 ff; von Z1 im Zuge der mündlichen Verhandlung angefertigte Skizze der Raumaufteilung und Maschinen in der Produktionshalle).

1.5. Im Betrieb der BF in XXXX wurden zumindest am 14.10.2009 eine Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) sowie am 11.12.2012 eine Messung elektromagnetischer Felder jeweils aufgrund der Bestimmungen aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) durchgeführt. Die entsprechenden Berichte wurde der BF übermittelt. Die Berichte liegen dem erkennenden Gericht nicht vor und konnten weder über das Arbeitsinspektorat, die AUVA Landesstelle, das Arbeitsmedizinische Zentrum noch die damals zuständige Arbeitsmedizinerin ermittelt werden (vgl E-Mail der Arbeitsmedizinerin vom 19.11.2019, Schreiben des Arbeitsmedizinischen Zentrums vom 03.12.2019, E-Mail der AUVA Landesstelle vom 11.02.2020; E-Mail des Arbeitsinspektorates Steiermark vom 13.02.2020 sowie Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 16.03.2020).

1.6. G.P. hat beinahe den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Maschinen ("OM-Vario" und "OM-Pro") gearbeitet, die sich schräg gegenüber der "Tränkerei" bzw. Tränkanlage und der "Stanzerei" in der Werkshalle befanden. In der Tränkanlage wurde mit Styrol gearbeitet, welches dem Lack beigemischt wurde. Alle paar Monate kam es aus der Tränkanlage trotz eines Vorhanges bzw. einer Türe als Schutzvorrichtungen zu Verpuffungen, sodass die gesamte Werkshalle verraucht war. Ob im Rauch auch Styrol-haltige Dämpfe vorhanden waren, konnte nicht festgestellt werden. Es war eine entsprechende Filteranlage vorhanden. Die Mitarbeiter verließen daraufhin die Halle, bis sich der Rauch verzogen hatte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies mehrmals pro Monat der Fall gewesen ist, noch ob und in welcher Konzentration Styrol in dem Rauch vorhanden war. Die Dämpfe vom Lackieren waren jedoch jederzeit in der Halle wahrnehmbar, dies besonders im Winter bei mangelnder Ventilationsmöglichkeit (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 ff; ; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10; von Z1 im Zuge der mündlichen Verhandlung angefertigte Skizze der Raumaufteilung und Maschinen in der Produktionshalle; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14).

1.7. Insbesondere im Sommer kam es zu vermehrter Hitzeentwicklung durch die Produktionsmaschinen, insbesondere auch die Tränkanlage und die Stanze. Tagsüber betrugen die Temperaturen weit über 30 Grad, Nachts um die 30 Grad. Im Sommer wurde durch Öffnen der Dachfenster und der Türen ein Luftzug nicht feststellbaren Ausmaßes erreicht (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 5 ff; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14).

1.8. Die Maschinen, insbesondere die Stanze und die Wickelmaschine, verursachten ganzjährig und in jeder Schicht eine erhebliche Lärmentwicklung, dies obwohl die Stanzen mit eine "Schutzhaube" versehen wurden. Diesbezüglich wurde zumindest einmal eine Messung des Arbeitsinspektorates am 14.10.2009 (Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) vorgenommen. Die konkrete Lärmbelastung konnte nicht festgestellt werden. Aus den Angaben auf der Website des Arbeitsinspektorats (https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Laerm_am_Arbeitsplatz.html, Zugriff am 22.04.2020) ergibt sich, dass eine Stanze etwa 85 bis 100 dB(A) an Lärmbelastung entwickelt. Gehörschutz stand ausschließlich für direkte Arbeiten an der Stanze zur Verfügung. G.P. war als "Springer" und Aushelfer bei Krankenständen auch direkt an der Stanze tätig. Generell konnte man sich in der Werkshalle entlang der Produktionslinie nur schreiend verständigen. Die Stanzen waren - außer für Umrüstungen, Schmierintervalle und Instandhaltungen in jeder Schicht ständig in Betrieb. Auch das "Singen" beim Wicklungsvorgang ergab erheblichen Lärm. Die Z2 verglich den tagsüber herrschenden Lärmpegel mit einer späteren Beschäftigung in einem anderen Industriewerk, wo 96 dB(A) an Lärm gemessen wurden (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 ff und S 8; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10 ff; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14 f).

1.9. G.P. musste pro Schicht weiters 200 bis 300 Geräte unterschiedlicher Größenordnung, jedoch mit Gewichten von 0,5 bis 3 kg und von 1 bis 16 kg pro Produkt heben. Auch die Drahtwickel und Drahtkübel sowie Bleche mussten von G.P. gehoben werden. Sie hatten ein derartiges Gewicht, dass der Z2 das Heben nicht möglich war (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 8; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 13; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14).

1.10. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2013 war G.P. insgesamt und überwiegend bei der Ausübung seiner Tätigkeiten für die BF einem äquivalenten Schallpegelwert von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt.

Weiters musste er durch das ständige Heben erheblicher Lasten bei gleichzeitiger überwiegender Hitzeexposition von rund 30 Grad Celsius im Sommer bei einem nicht näher feststellbaren Luftzug leisten.

G.P. unterlag somit aufgrund seiner Tätigkeit für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 und Z 10 NSchG.

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 sind gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Aufgrund des Umstandes, dass die entsprechenden Berichte und darin enthaltenen konkreten Messwerte des Arbeitsinspektorates hinsichtlich des bis Ende April 2014 in XXXX geführten Produktionsbetriebes der BF durch das erkennende Gericht bei keiner relevanten Stelle ermittelt werden konnten, die Berichte bereits skartiert und vernichtet wurden und diese seitens der BF, obwohl sie über diese laut Angabe der AUVA Landesstelle verfügen müsste, nicht vorgelegt wurden, standen dem erkennenden Gericht nur die bei den Feststellungen bereits in Klammer angeführten jeweiligen Beweismittel zur Feststellung des gegenständlichen Sachverhalts zur Verfügung.

G.S. und die beiden vernommenen Zeugen legten die festgestellten besonderen Belastungen des Arbeitsplatzes, insbesondere bezogen auf Lärm und körperliche Belastung bei Hitze, übereinstimmend, ohne Widersprüche und glaubhaft dar. Mangels irgendwelcher Messwerte und aufgrund des vorhandenen Filtersystems konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass eine über die jeweils geltenden Grenzwerte hinausgehend Schadstoffbelastung mit Styrol vorgelegen wäre.

Nachdem seitens der BF kein informierter Vertreter oder Zeuge angeführt wurde, der das Gegenteil der glaubhaften Angaben von G.S. und den beiden Zeugen hätte glaubhaft machen können oder diesbezüglich entsprechende Berichte des Arbeitsinspektorats oder der Arbeitsmedizinerin vorlegen konnte, war gegenständlich davon auszugehen, dass die von G.S. gemachten Angaben zu seiner Tätigkeit den Tatsachen entsprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters hinsichtlich der BF einen Firmenbuchauszug ein und ist ein Sozialversicherungsdatenauszug des G.S. aktenkundig.

Die seitens der belangten Behörde im ursprünglichen Bescheid vom 01.02.2019 angeführten Beitragsgrundlagen für die jeweiligen Zeiträume blieben weiters unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.3. Zu Spruchteil A): Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde:

Der mit "Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit" betitelte Artikel VII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. Nr. 473/1992 lautet:

"(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

1. a) in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,

b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,

c) im Stollen- und Tunnelbau oder

d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.

2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 ºCelsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

5. bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

6. wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;

7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;

8. bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;

9. feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;

10. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;

11. bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:

1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;

2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;

3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.

(4) Für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.

(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2, einer Verordnung nach Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.

(6) Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind."

Der mit "Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit" betitelte Artikel VII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:

"(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

1. a) in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,

b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,

c) im Stollen- und Tunnelbau oder

d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.

2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 ºCelsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

5. bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

6. wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;

7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;

8. bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;

9. feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;

10. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;

11. bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.

(3) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:

1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;

2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;

3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.

(4) Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.

(6) Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind."

Der mit "Meldungen" betitelte Artikel VIII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. Nr. 473/1992 lautet:

"(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.

(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß

a) die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und

b) die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.

Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen."

Der mit "Meldungen" betitelte Artikel VIII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. Nr. 3/2013 lautet:

"(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.

(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß

a) die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und

b) die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.

Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen."

Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel XI des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1998 geltenden Fassung BGBl. Nr. 473/1992 lautet (Bezugszeitraum: Abs. 5 findet in den Kalenderjahren 1987 bis 1997 keine Anwendung (Art. I Z 11, BGBl. Nr. 473/1992 idF BGBl. Nr. 764/1996 und Art. XIII Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 7/1998):

"(1) Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.

(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.

(4) Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß

1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und

2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat.

Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat."

Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel XI des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 181/1999 lautet (Bezugszeitraum: Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden (vgl Art. XIII Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 90/2009):

"(1) Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.

(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.

(4) Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß

1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und

2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat."

Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel XI des NSchG in der seit 01.01.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet (Bezugszeitraum: Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden (vgl Art. XIII Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 90/2009):

"(1) Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.

(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.

(4) Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß

1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und

2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 - a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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