Entscheidungsdatum
30.04.2020Norm
BBG §40Spruch
W132 2220795-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 08.02.2019, OB 29169043800020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 19.06.2017 einen bis 31.08.2018 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Behindertenpasses ist Träger einer Prothese" und "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" vorgenommen.
Dieser Entscheidung wurden das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.05.2017 basierende Sachverständigengutachten XXXX , Fachärztin für Orthopädie, zu Grunde gelegt.
2. Der Beschwerdeführer hat am 22.08.2018 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Dem Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis in Kopie beigelegt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Wirbelsäulenleidens nicht nur funktionelle Einschränkungen, sondern auch Ausstrahlungen nach paravertebral über die Schulter, und Dysästhesien der Digit 4 und 5 rechts vorlägen. Der Beschwerdeführer leide an einer Störung der Feinmotorik, und an Dauerschmerzen. Die Kombination aus gravierenden radiologischen Veränderungen, Funktionseinschränkungen und Dauerschmerzen, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Besserung des Zustandes sei nicht nachvollziehbar. Weiters lägen ein Zustand nach Hüft-TEP links, ein Zustand nach Arthroskopie linkes Knie, eine inzipiente Gonarthrose rechts, und eine Varusgonarthrose links größer als rechts, vor. Der Beschwerdeführer leide daher nicht nur an Funktionseinschränkungen, sondern auch an Einschränkungen seiner körperlichen Belastbarkeit. Auch liege gegenseitige Leidensbeeinflussung vor. Der Kraftschluss der rechten Hand sei reduziert. Auch sei die Seitneigung im Bereich der HWS kaum möglich, und die Rotation deutlich eingeschränkt. Auch die Beweglichkeit der Schultergelenke sei schmerzbedingt eingeschränkt, und liege auch an den Hüften eine deutliche, schmerzbedingte Funktionseinschränkung vor, wie aus den Messwerten bei Flexion und Außenrotation ersichtlich sei. Insgesamt habe sich das Wirbelsäulenleiden, bei Zustand nach dreimaliger OP an der HWS, nicht verbessert, und es sei daher festzustellen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage. Es werde die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat die belangte Behörde eine mit 07.05.2019 datierte, auf der Aktenlage basierende, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen DDr. XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung hat die belangte Behörde eine mit 01.07.2019 datierte, auf der Aktenlage basierende, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen DDr. XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
4. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2019 eingelangten - Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.1. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
4.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.09.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
4.3. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 03.07.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.09.2019 und somit nach dem 03.07.2019 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand normal. Kopf/Hals: Voll orientiert. Stimmung und Antrieb unauffällig. Kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Visus (lesen mit Brille) und Gehör unauffällig. Keine Einflussstauung. Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: Inspektorisch unauffällig. Lunge: Auskultatorisch unauffällig. 10 Zigarette/Tag. Keine Atemauffälligkeiten. Herz: Linksbetonte Grenzen, HT rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Blutdruck 140/90. Abdomen: Unter Thoraxniveau. Normale Obergrenzen, reizlose AE-Narbe. Reizlose Nabelbruchoperationsnarbe.
Wirbelsäule: Normal strukturiert. HWS leichtergradige Rotationseinschränkung, Z.n. ABF C3-6 (09/2004), Z.n. ABF C6/7 (ventrale Platte), FBA im Stehen von 10 cm.
Obere Extremitäten: Altersentsprechende strukturelle und funktionelle Befunde.
Kein Tremor.
Untere Extremitäten: H-TEP links - kein Streckdefizit, Beugevermögen ~ 100°. Z.n. ASK linkes Knie - funktionell unauffällig. Z.n. Varizen OP beidseits - leichte Schwellung der Knöchelregion links. Zeichen CVI - kein Ulcus.
Gangbild - Gesamtmobilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Freier, sicherer, flotter Gang.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungs-abhängige Beschwerden im oberen Wirbelsäulenabschnitt, nach dreimaliger Operation der Halswirbelsäule. Leichtergradige Funktionseinschränkungen der Halswirbel-säule selbst, sonst altersentsprechend unauffälliger Wirbelsäulenbefund, und kein objektivierbares neurologisches Defizit.
02.01.02
30 vH
02
Hüfttotalendoprothese links Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis ohne Hinweis auf Lockerung vorliegt.
02.05.07
10 vH
03
Zustand nach Varizenoperation beidseits Unterer Rahmensatz, da geringe Schwellung der linken Knöchelregion ohne Stützstrumpferfordernis vorliegt.
05.08.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung, und fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz, nicht weiter erhöht wird.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 03.07.2019 vorgelegten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten DDris. XXXX und deren ergänzenden Stellungnahmen, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 03.07.2019 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bis 03.07.2019 vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Dr. XXXX beschreibt vor dem Hintergrund des erhobenen klinischen Status nachvollziehbar, dass sich die Halswirbelsäulenbeweglichkeit gegenüber der am 31.05.2017 erfolgten Untersuchung deutlich gebessert hat, wodurch die Reduktion des Grades der Behinderung für dieses Leiden auf 30 vH gerechtfertigt ist. So lag die Reklination bei 0° und die Rotation betrug beidseits 15°. Nunmehr konnte nur noch eine leichtergradige Rotationseinschränkung objektiviert werden. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit der Beurteilung DDris XXXX , welche beschreibt, dass die Beweglichkeit der HWS in R rechts 50/0/60, und bei einem Kinn-Jugulum-Abstand von 3/16, F rechts 20/0/60 betrug. Dr. XXXX erläutert weiter nachvollziehbar, dass die im vorläufigen Arztbericht des Donauspitals vom 12.06.2018 beschriebenen Zustände nach Wirbelsäulenoperation, unter Punkt 1 des Gutachtens berücksichtigt wurden, und dass in diesem Befund dargestellt wird, dass das Myelon nicht komprimiert ist, und kein massives Gleiten vorliegt. Den bestehenden Schmerzen wurde durch die Beurteilung dieser Gesundheitsschädigung unter Richtsatzposition 02.01.02, und der Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH ausreichend hoch Rechnung getragen. Aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände sind aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert, und wurden somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt.
Hinsichtlich der diesbezüglichen Angaben im Beschwerdevorbringen erläutert Dr. XXXX überzeugend, dass die Halswirbelsäulenbeschwerden mit ihren typischen pseudoradikulären Ausstrahlungsmöglichkeiten, und der funktionelle Befund dazu, unter Punkt 1 der Beurteilung korrekt erfasst wurden, wobei eine einschätzungsrelevante Störung der Feinmotorik nicht objektiviert werden konnte, und ein altersentsprechend unauffälliger Befund vorliegt. Auch hinsichtlich der Brust- und Lendenwirbelsäule konnten keine einschätzungsrelevanten, von der Altersnorm abweichenden, Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Zu dem vorgebrachten Finger-Boden-Abstand von 50 cm, fehlt jeder objektive Befund. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurde ein Finger-Boden-Abstand von 10 cm festgestellt.
Auch zum bestehenden Hüftleiden beschreibt der Sachverständige eingängig, dass sich die Hüftgelenksbeweglichkeit deutlich verbessert hat, wobei auch keine Lockerungszeichen bestehen, was die Reduktion des Grades der Behinderung für dieses Leiden auf 10 vH rechtfertigt. So zeigte sich im Rahmen der Untersuchung bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, kein Streckdefizit, und lag das Beugevermögen bei etwa 100°. Auch im CT der linken Hüfte vom 06.05.2019 wird die achsengerechte Implantation einer Totalendoprothese dokumentiert, wobei sich um den Schaft im proximalen Anteil ein tlw. bis 2,8 mm breit messender Resorptionssaum nachweisen lässt, im Übrigen aber ein unauffälliger postoperativer Befund vorliegt. Auch DDr. XXXX erläutert dazu schlüssig, dass durch diesen Befund eine Verschlimmerung nicht dokumentiert ist, da der Resorptionssaum im proximalen Schaftbereich der linken Hüfte, weder eine funktionelle Einschränkung bewirkt - was auch durch das dargestellte Gangbild objektiviert werden konnte - noch ein Beweis für eine Lockerung und erforderliche Revision ist.
Hinsichtlich des Einwandes, es liege eine maßgebliche Störung der Feinmotorik der Finger 4 und 5 vor, ist festzuhalten, dass weder im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, noch im Gutachten Dris. XXXX , eine solche objektiviert werden konnte. So wurde zwar im Rahmen der Untersuchung vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer angeführt, dass eine gestörte Sensibilität im Bereich des Ring- und Kleinfingers vorliege, die Durchblutung konnte aber als ungestört objektiviert werden, waren die Benützungszeichen seitengleich vorhanden, sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig, und konnte kein Defizit in Folge einer Nervenwurzelirritation erhoben werden. Ebenso waren Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar, und war der Faustschluss bei einem seitengleichen Kraftgrad von 5/5 komplett. Auch im Zuge der persönlichen Untersuchung Dris. XXXX wurde an den oberen Extremitäten ein altersentsprechender struktureller und funktioneller Befund erhoben. So wurde auch im vorgelegten Befund Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 28.03.2019, ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung eine normale motorische und sensible Neurographie des Nervus medianus rechts, und des Nervus ulnaris rechts ergeben hat.
Eine Einschränkung der rechten Schulter konnte nicht objektiviert werden, und wurden auch keine Befunde in Vorlage gebracht, welche ein Schulterleiden dokumentieren würden. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen konnte lediglich ein altersentsprechender Befund der Schultern, bei bandfesten und klinisch unauffälligen Gelenken, erhoben werden. Vom Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung kann daher nicht ausgegangen werden.
Ein einschätzungsrelevantes Knieleiden kann nicht objektiviert werden. Im Gutachten DDris. XXXX wird zwar ausgeführt, dass ein Zustand nach Arthroskopie des linken Knies vorliegt, und incipiente (=beginnende) Varusgonarthrosen bestehen, allerdings wird auch dargestellt, dass beim Beschwerdeführer ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild besteht, und konnte auch im Rahmen der Untersuchung eine seitengleich freie Beweglichkeit der Kniegelenke festgestellt werden. Auch im eingeholten Gutachten Dris. XXXX wird bei Zustand nach Arthroskopie links, ein funktionell unauffälliger, freier, sicherer und flotter Gang beschrieben. Mit dieser Beurteilung stehen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel im Einklang. So wird im Befund Dris. XXXX vom 12.02.2019, die Flexion rechts mit 0/125, und links mit 0/110 angegeben, und ein lediglich endlagiger Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenksspaltes beschrieben. Auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. XXXX vom 28.03.2019, wird an den unteren Extremitäten seitengleich regelrechte Kraft, Tonus und Trophik, unauffälliges Gehen und Stehen, bei beidseits möglichem Zehen- und Fersengang, beschrieben. Es bestanden im Rahmen der Untersuchung keine Pyramidenzeichen und der Lasegue war beidseits negativ. Der vorgelegte Befund Dris. XXXX vom 13.04.2019, stellt dar, dass der Beschwerdeführer aufrecht gehend zur Untersuchung kam, ein symmetrisches Gangbild vorlag, und die Belastungsphasen beider Beine gleichmäßig sind. Die Kniegelenke stellten sich beidseitig normal konfiguriert dar, es bestand kein Erguss, und die Gelenke waren bandstabil und retropatellar unauffällig. Es ist somit insgesamt nicht vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Knieleidens im Sinne der Einschätzungsverordnung auszugehen, welche Position 02.05.18 für Funktionseinschränkungen geringen Grades, erst ab einer Streckung/Beugung von 0-0-90° vorsieht.
Dem Vorbringen, dass eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege, kann nicht gefolgt werden. So wurden weder im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchungen Gesundheitsschädigungen des cardiopulmonalen Formenkreises objektiviert, noch wurde das Vorliegen derartiger Leiden vom Beschwerdeführer vorgebracht, oder durch Befunde dokumentiert.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht - auch in Zusammenschau mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten DDris. XXXX - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX , nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, sind die Verfahrensparteien jedoch nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine neuerliche persönliche Untersuchung erfolgte. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.07.2019 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis 03.07.2019 vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als neuerlich eine persönliche Untersuchung erfolgte, woraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.
Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt ist. Die Begutachtung erfolgte nicht zu dem Zweck der Behandlung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden, sondern zur Erhebung der Funktionseinschränkungen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geprüft, und im Beschwerdeverfahren ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 03.07.2019 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind, und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2220795.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020