Entscheidungsdatum
11.05.2020Norm
ASVG §410Spruch
L521 2228195-2/6E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch XXXX , Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse), vom 30.12.2019, Zl. VR/RS He SV-ZG 293, betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: XXXX ; weitere Partei: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, 4020 Linz) den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29. Jänner 2018 gab die mitbeteiligte Partei gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung als neue Selbstständige gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab.
2. Gemäß § 412d ASVG übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Versicherungserklärung der mitbeteiligten Partei in der Folge mitsamt ausgefüllten Fragebogen als Zweifelsfall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung einleitete.
3. Am 10.04.2018 wurde die mitbeteiligte Partei zur Prüfung der Pflichtversicherung von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse niederschriftlich einvernommen.
Dabei legte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen dar, dass sie den für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Telefonistin für die beschwerdeführende Gesellschaft erforderlichen Computer und die Internetverbindung auf eigene Kosten angeschafft habe, die Software für die Telefonanlage jedoch von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt bekomme. Sie buche ihre Arbeitsstunden in einem Onlinekalender und informiere die beschwerdeführenden Gesellschaft, falls Stunden ausfallen sollten. Im Falle des XXXX müsse sie die offenen Geschäftsfälle bei Urlaub an den Supervisor abgeben. Sie könne sich auch vertreten lassen, jedoch kämen nur Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft dafür in Frage, da nur diese die nötige Einschulung erhalten hätten.
4. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Schreiben vom 12.10.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr wurde mitgeteilt, dass die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in Ansehung der mitbeteiligten Partei aufgrund deren Tätigkeit als Call-Center-Agend von Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ausgehe. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde dabei eine Frist von vier Wochen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt oder alternativ ersucht, die mitbeteiligte Partei innerhalb von vier Wochen bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmerin nachzumelden.
5. Die beschwerdeführenden Gesellschaft übermittelte als Antwort auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit 08.11.2018 einen Werkvertrag vom 21.05.2018, Gutschriften für den Zeitraum von Jänner - September 2018 und sprach sich gegen das Vorliegen von Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG aus, da eine selbstständigen Tätigkeit vorliegen würde, da der Werkvertragsunternehmer die betriebliche Struktur eigenverantwortlich beschaffen müsse, keine Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten vorliegen würden, die Möglichkeit bestehe, sich geeignete Vertreter oder Gehilfen zu bedienen und die Arbeitszeit frei eingeteilt werden könne.
6. Mit dem im Spruch benannten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.12.2019 wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der für die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit als Telefonistin zumindest im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.10.2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Begründend führte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses tätig gewesen sei. Sie habe ihre Tätigkeit zwar nicht in einer Betriebsstätte der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführt, sondern in ihren Privaträumlichkeiten, sei allerdings dennoch in den Betrieb der Dienstgeberin eingegliedert und somit an den Arbeitsort gebunden war. Dies sei der Fall, weil sie erforderliche Infrastruktur - Zugang zur Telefonanlage und Software - von der Dienstgeberin erhalten habe und eine feste Internetverbindung sowie ein PC mit technischen Mindestanforderungen erforderlich gewesen wären. Für Coaching und Trainingszwecke habe die mitbeteiligte Partei Arbeitsplätze im Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus hätte sich die mitbeteiligte Partei in einen Onlinekalender eintragen und bei Absage eines Termins der Dienstgeberin Bescheid geben müssen, woraus eine Bindung an festgesetzte Arbeitszeiten ableitbar sei.
Zusätzlich läge auch eine Kontrollunterworfenheit sowie eine Weisungsgebundenheit an die Anweisungen des Supervisors der Dienstgeberin vor. Ein allgemeines und uneingeschränktes Vertretungsrecht habe auch nicht vorgelegen, da sich die mitbeteiligte Partei lediglich durch andere Agents der beschwerdeführenden Gesellschaft vertreten lassen konnte. Insgesamt liege eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor.
7. Der Bescheid der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse vom 30.12.2019 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 02.01.2020 zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 29.01.2020 zur Post gegeben.
Die Beschwerde langte am 31.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, da der Zustelldienst die Zustellung der Sendung an die (im Adressfeld zuerst angeführte) Anschrift des Bundesverwaltungsgerichtes in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, vornahm.
8. Am 31.01.2020 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Weiterleitung der Beschwerde an die Österreichische Gesundheitskasse im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, wobei die Erledigung um 11:15 Uhr zur Abholung durch die Österreichische Gesundheitskasse im elektronischen Rechtsverkehr bereitgestellt wurde.
9. Die Beschwerdevorlage durch die Österreichische Gesundheitskasse erfolgte mit 06.04.2020. Die Rechtssache wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft im Wege ihrer Vertretung darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde als verspätet eingebracht zu werten sei. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
11. In der am 06.05.2020 übermittelten Stellungnahme legt die beschwerdeführende Gesellschaft dar, die Beschwerde fristgerecht der Österreichischen Post AG zur Beförderung übergeben zu haben.
Im Adressfeld sei aufgrund der Wendung XXXX klar der Wille zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschwerde an die Anschrift der Österreichische Gesundheitskasse und nicht an die ebenfalls im Adressfeld angeführte Anschrift des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustellen sei. Es liege kein Verschulden der beschwerdeführenden Gesellschaft vor, sondern ein Zustellfehler der Österreichischen Post AG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX .
Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.12.2019 wurde festgestellt, dass die die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der für die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit als Telefonistin zumindest im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.10.2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 02.01.2020 zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 29.01.2020 zur Post gegeben. Die Adressierung (Anschriftsfeld) des Beschwerdeschriftsatzes weist folgendes Erscheinungsbild auf:
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Die Beschwerde langte am 31.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in 1030 Wien ein, da der Zustelldienst (Österreichische Post AG) die Zustellung an die (im Adressfeld zuerst angeführte) Anschrift des Bundesverwaltungsgerichtes in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, vorgenommen hat.
Noch am 31.01.2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Weiterleitung der Beschwerde an die Österreichische Gesundheitskasse gemäß § 6 AVG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs veranlasst. Die betreffende Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mitsamt der angeschlossenen Beschwerde im elektronischen Rechtsverkehr am 31.01.2020, 11:15 Uhr, zur Abholung durch die Österreichische Gesundheitskasse bereitgestellt.
1.2. Eine anderweitige (rechtzeitige) Einbringung der Beschwerde (etwa mittels E-Mail oder Telefax) bei der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgte nicht.
1.3. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der gemäß § 538t Abs. 2 ASVG als Rechtsnachfolgerin der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in das Verfahren eingetretenen Österreichischen Gesundheitskasse vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2020. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig.
Das vorstehend abgebildete Anschriftsfeld des Beschwerdeschriftsatzes weist zwei Adressen auf. Die Adresszeile unter dem Vermerk "Einschreiben" führt das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien als Adressanten an. Einen Absatz darunter findet sich die Wendung XXXX . Befindet sich die Beschwerde in dem für die Verwendung verwendeten Kuvert, ist - wie die nachstehende Abbildung zeigt - schon bei einem geringfügigen Verrutschen des obersten Blattes und/oder des gesamten Inhaltes lediglich die Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Fenster des Kuverts ersichtlich und jene der Österreichischen Gesundheitskasse nicht mehr.
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Der Zustelldienst nahm die Zustellung (nur) an die erste und oberste Anschrift - nämlich jene des Bundesverwaltungsgerichtes in 1030 Wien - vor. Eine anderweitige Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes - etwa im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, per Telefax oder per E-Mail - an die belangte Behörde wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt nicht ersichtlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
2.2. Gemäß § 12 VwGVG sind Beschwerden bist zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
2.3. Gemäß § 33 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.
2.4. Unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des § 12 VwGVG und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass gemäß § 12 VwGVG Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind. Darunter fallen sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden, außer jene, die Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen.
Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausfu¿hrungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des § 12 VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbeho¿rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerden wirken nicht fristwahrend, sondern sind allenfalls gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 12 VwGVG, Anm 6).
Das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG kommt nach der Rechtsprechung nur dann zu Anwendung, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird (VwGH, 09.09.2015, Zl. 2013/03/0120; 29.04.2014, Ro 2014/04/0040 mit Hinweis auf VfSlg. 16.794/2003).
Wenn auf einer mit einem Fensterkuvert zur Post gegebenen Sendung mehrere Adressen, nämlich jene des Adressaten und eine weitere Adresse sichtbar sind, so handelt es sich aufgrund dieser Unklarheit und Mehrdeutigkeit in der Adressierung nicht um eine richtig adressierte Sendung, bei welcher die Tage des Postlaufes gemäß § 33 Abs 3 AVG nicht in die Frist einberechnet werden (VwGH 23.02.2004, Zl. 2004/10/2019; 23.10.1997, Zl. 97/15/0125).
2.5. Zum gegenständlichen Verfahren:
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen (§ 7 VwGVG). In diesem Verfahren ist der Bescheid unbestritten am 02.01.2020 zugestellt worden. Ausgehend davon endete die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit dem Ablauf des 30.01.2020. Zu einer Verlängerung der Frist gemäß § 33 Abs. 2 AVG kam es nicht.
Die Beschwerde wurde am 29.01.2020 zur Post gegeben und wäre bei richtiger Adressierung aufgrund des Postlaufprivilegs gemäß § 33 Abs 3 AVG als rechtzeitig anzusehen gewesen, selbst wenn sie erst am 31.01.2020 bei der zuständigen Behörde einlangte.
Nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Postlaufprivileg jedoch nur in jenen Fällen, in denen der Postlauf durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wurde. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist dabei eine Sendung, die mehrere Adressen aufweist und nicht nur die des Adressaten aufgrund von Mehrdeutigkeit und Unklarheit als nicht richtig adressiert anzusehen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden im Anschriftsfeld des Beschwerdeschriftsatzes mehrere Adressen angeführt - nicht nur jene der Österreichischen Gesundheitskasse als zuständige Behörde, sondern auch jene des Bundesverwaltungsgerichtes, bei dem Schriftsätze allerdings bis zur Vorlage der Beschwerde nicht einzubringen sind. In Anbetracht dessen ist die Adressierung der Beschwerde nicht als richtig im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung anzusehen, sodass das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung gelangt.
Die Beschwerde langte somit erst am 31.01.2020 - und damit nach dem Ablauf der Beschwerdefrist am 30.01.2020 - bei der zuständigen Behörde ein. Die Beschwerde wurde sohin verspätet eingebracht.
2.6. Die seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2020 sowie seitens der belangten Sozialversicherungsanstalt im Vorlagebericht vertretene gegenteilige Ansicht stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als unzutreffend dar. Wie eingangs bereits erwähnt setzt das Postlaufprivileg eine richtige Adressierung der Sendung voraus, was fallbezogen nicht gegeben ist. Es bestand insbesondere kein Anlass dafür, das Bundesverwaltungsgericht als Adressaten zu bezeichnen und die Anschrift des Bundesverwaltungsgerichtes im Anschriftsfeld anzuführen.
Darüber hinaus obliegt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Österreichischen Post AG als Zustelldienst, bei der Anführung von mehreren Anschriften auf einer Sendung durch eigene Interpretation des Inhaltes des Anschriftsfeldes zu erheben, an welchen von mehreren potentiellen Adressaten eine Sendung zuzustellen ist. Schließlich liegt auch deshalb keine eindeutige Adressierung vor, weil bei einem nur geringfügigen Verrutschen des Inhaltes des verwendeten Kuverts die Anschrift der Österreichischen Gesundheitskasse gar nicht mehr zu sehen ist und damit von vornherein gar nicht sichergestellt war, dass der Zustelldienst die Anschrift der Österreichischen Gesundheitskasse überhaupt wahrnehmen konnte.
Von einem ausschließlichen Verschulden der Österreichischen Post AG und einer eindeutigen Willenskundgebung der beschwerdeführenden Gesellschaft kann sohin keine Rede sein.
2.7. Die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.12.2019, Zl. VR/RS He SV-ZG 293, erhobene Beschwerde ist demnach gemäß §§ § 7 Abs. 4 und 12 VwGVG sowie § 33 Abs. 3 AVG als verspätet zurückzuweisen.
2.8. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Erkenntnissen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.10.1997, Zl. 97/15/0125, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustelladresse ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2228195.2.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020