TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 W251 2229893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W251 2229893-1/5E

W251 2229893-2/4E

W251 2229893-3/4E

Gekürzte Ausfertigung des am 02.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2020, Zl. 631344505 - 200088326, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 07.03.2020 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020, Zl. 631344505 – 200088326, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2020, Zl 631344505 - 200088326, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020 wieder hergestellt wird.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2019, Zl 631344505 – 190963544, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2229893.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten