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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §86 Abs1a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, Dr. Pfeiffenberger Straße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. September 1997, Zl. IIb2-3-7-1-14/3, betreffend Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1a in Verbindung mit § 73 KFG 1967 für die Zeit von vier Wochen das Recht aberkannt, von seinem deutschen Führerschein Gebrauch zu machen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und deshalb mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Juni 1997 rechtskräftig bestraft worden sei. Im Hinblick auf diese Bestrafung stehe für die belangte Behörde die Begehung der Übertretung bindend fest.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Bestrafung sei rechtswidrig erfolgt, weshalb er gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Juni 1997 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Er bestreitet im Hinblick auf dieses Vorbringen die Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung darzutun. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Juni 1997 stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Einbringung der zu hg. Zl. 97/03/0321 protokollierten Beschwerde gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol hat daran nichts geändert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1989, Zl. 89/11/0262). Eine anders lautende Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach einer allfälligen Aufhebung seines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte insofern Auswirkungen auf das Verfahren nach § 86 Abs. 1a KFG 1967 haben, als in diesem Verfahren ein Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vorliegen könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0264).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110310.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011