TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/30 W142 2181688-1

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Veröffentlicht am 30.06.2019
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Entscheidungsdatum

30.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5

Spruch

W142 2181688-1/21E


Gekürzte Ausfertigung des am 12.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.04.2016 von XXXX , XXXX , StA Somalia, zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.04.2016 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 12.06.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W142.2181688.1.00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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