Entscheidungsdatum
17.06.2020Norm
FPG §67 Abs1Spruch
G306 2211265-2/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Christoph ROGLER gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2020, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2211265.2.00Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020