Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W251 2201853-1/19E
W251 2201851-1/16E
W251 2227619-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia und vertreten durch Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 12.06.2018, Zl. 1118567702-180448655, 2) vom 12.06.2018, Zl. 1179747606-180448669 und 3) vom 03.12.2019, Zl. 1248976106-191040169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX und XXXX jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 3 Abs 4 AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2201853.1.01Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020