RS Vwgh 1971/6/28 1301/70

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Veröffentlicht am 28.06.1971
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Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, bei antragsbedürftigen Erledigungen demnach die Frage, ob dem Antrag der Partei stattzugeben ist (Hinweis E VS 18.3.1954, VwSlg 3351 A/1954).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001301.X02

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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