TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/05/0059

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §25 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Brigitte Mayr in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. März 1995, Zl. BauR - 011383/3 - 1995 Ba/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten duch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde, deren Ergänzung, dem angefochtenen Bescheid sowie den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juli 1981 wurde der Beschwerdeführerin auf deren Antrag die Baubewilligung für das Bauvorhaben "Würstelstand" auf den Grundstücken Nr. 2498/1 und Nr. 2498/2 der Liegenschaften EZ 3016 und 2521 der KG Linz erteilt.

Aufgrund des damals in Geltung gestandenen, seit 1. Jänner 1962 rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 522 lag das Grundstück Nr. 2498/1 im Wohngebiet; das Grundstück Nr. 2498/2 war als öffentliche Grünfläche gewidmet; Teilflächen dieser im Norden an die Kapuzinerstraße grenzenden Grundstücke waren als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet.

Der vorzitierte Bescheid enthielt folgenden Spruchteil:

"Gemäß § 25 Abs. 2 der OÖ. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, wird die Baubewilligung gegen jederzeitigen Widerruf erteilt, der jedoch nur dann geltend gemacht wird, wenn die Durchführung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes die Entfernung der Baulichkeiten notwendig macht.

Im Falle des Widerrufes ist der Würstelstand vom jeweiligen Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu beseitigen."

Hiezu wurde in der Begründung des Baubewilligungsbescheides ausgeführt:

"Da das beantragte Bauvorhaben zum überwiegenden Teil innerhalb der im Bebauungsplan Nr. 522 vorgesehenen Straßenfluchtlinien auf künftigem öffentlichen Gut zu liegen kommt, konnte die Bewilligung nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden."

In der am 21. Jänner 1980 aufgenommenen Niederschrift über die Bauverhandlung wurde festgehalten:

"Wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, handelt es sich beim gegenständlichen Würstelstand um einen Einbau im Bereich des ehemaligen Stollenzuganges. Die Einbauten wurden in Holzkonstruktion errichtet und sollen, wie aus dem Akt hervorgeht, nachträglich als Provisorium gegen jederzeitigen Widerruf genehmigt werden."

Mit dem seit 10. Mai 1988 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 erhielten die Grundstücke Nr. 2498/1 und 2498/2, KG Linz, die Widmung "Grünland", ebenso wie das westlich angrenzende Grundstück Nr. 2496 und das östlich angrenzende Grundstück Nr. 2503/3 je KG Linz.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 19. August 1994 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 27. Juli 1981 gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung gemäß § 25 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 der OÖ. Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 33/1988 widerrufen. In der Begründung wurde im wesentlichen hiezu ausgeführt, daß seit 1. Dezember 1992 die Änderung Nr. 49 des Flächenwidmungsplanes Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 rechtswirksam sei und die Änderung die Widmung "Grünzug" als "Grünfläche", die ein Gliederungselement der Stadtlandschaft darstelle, definiere und bestimme:

"Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung unzulässig."

Der in Rede stehende Würstelstand befinde sich auf Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als "Grünzug" ausgewiesen seien. Aufgrund der Änderung Nr. 49 des hier anzuwendenden Flächenwidmungsplanes sei die Errichtung von Würstelständen auf derartig gewidmeten Grundstücken nicht zulässig. Die widerrufene Baubewilligung sei gegen jederzeitigen Widerruf erteilt worden, die Geltendmachung des Widerrufes könne dann erfolgen, wenn die Durchführung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes die Entfernung der Baulichkeiten notwendig mache.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Dezember 1994 keine Folge gegeben. Von einem Widerruf einer widerruflichen Baubewilligung könne immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Zustand eingetreten sei, der es rechtfertigen würde, die Widerrufsbewilligung zu versagen, wenn nunmehr um eine solche eingeschritten würde (Hinweis auf Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Band 2, Seite 238 f). Ein Widerruf einer gegen jederzeitigen Widerruf erteilten Baubewilligung sei somit jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Bauführung nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht genehmigungsfähig wäre. Ein solcher Widerruf sei daher dann rechtmäßig, wenn nach Erteilung der Baubewilligung ein Zustand eingetreten sei, der die Versagung der Baubewilligung auf Widerruf gerechtfertigt hätte. Aufgrund der im Flächenwidmungsplan eindeutig definierten Widmungsfestlegung sei offenkundig, daß für den gegenständlichen Würstelstand nach der nunmehr geltenden Rechtslage eine Baubewilligung nicht mehr erteilt werden könnte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und festgestellt, daß die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. Gegenüber der Erteilung der seinerzeitigen Baubewilligung vom 27. Juli 1981 sei eine Änderung des Flächenwidmungsplanes eingetreten; eine Baubewilligung der hier zu beurteilenden Art könne nach der nunmehrigen Rechtslage wegen Widerspruchs zum geltenden Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden. Es sei daher jener Grund eingetreten, der den Widerruf der seinerzeit erteilten widerruflichen Baubewilligung rechtfertige.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 9. Oktober 1996, B 1484/95-9, nach Durchführung eines Vorverfahrens abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht "auf Bestand des Bauwerkes, ... auf Bestand der Baubewilligung und in ... (dem) Recht, nicht von einem Widerruf einer Baubewilligung betroffen zu sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen", verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 2 der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz im Beschwerdefall anzuwendenden OÖ. Bauordnung 1976 (vgl. §§ 58 Abs. 1 und 60 Abs. 1 OÖ. BauO 1994 ist hinsichtlich baulicher Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, gegebenenfalls zu bestimmen, daß Baubewilligungen für solche Anlagen nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden dürfen.

Der Widerruf einer Baubewilligung auf Widerruf ist nach der OÖ. Bauordnung 1976 an keine bestimmten Voraussetzungen gebunden, bedarf jedoch eines zureichenden Grundes (siehe die bei Neuhofer/Sapp, Oberösterreichisches Baurecht, 3. Auflage, Seite 129, Anm. 5 zu § 25 BO referierte hg. Rechtsprechung). Eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung kann zu Recht widerrufen werden, wenn aufgrund einer geänderten Widmung das Bauvorhaben in dieser neuen Widmung unzulässig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0023, BauSlg. Nr. 140/1994).

Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerdeergänzung, aus dem Wortlaut des Widerrufsvorbehaltes in Verbindung mit den im verwendeten Formular des Baubewilligungsbescheides vorgenommenen Streichungen und der Begründung dieses Bescheides ergebe sich der folgende normative Gehalt des Widerrufsvorbehaltes:

"Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall erteilt, daß die Durchführung der im geltenden Bebauungsplan Nr. 522 vorgesehenen Straßenfluchtlinien die Entfernung der Baulichkeit notwendig macht; die Durchführung des Flächenwidmungsplanes ist hingegen belanglos; jedenfalls aber ist die Durchführung eines "künftigen" Flächenwidmungsplanes kein Widerrufsgrund."

Diesen Ausführungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Der Vorbehalt des Widerrufes ist eine Nebenbestimmung, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach Rechtskraft vorbehalten wird. Das Rechtsverhältnis hat in der Gestaltung seine Regelung erfahren, daß die Befugnisse, die durch einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid verliehen wurden, von vorneherein in der Weise beschränkt waren, daß unter gewissen Voraussetzungen ihr Widerruf möglich ist (vgl. hiezu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 558 f). Im vorliegenden Fall wurde nun die hier zu beurteilende Baubewilligung mit dem Recht auf Zurücknahme dieses Verwaltungsaktes unter dem Vorbehalt erteilt, daß "die Durchführung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes die Entfernung der Baulichkeiten notwendig macht". Wie der Begründung dieses Baubewilligungsbescheides und den vorliegenden Verwaltungsakten entnommen werden kann, lag das bewilligte Bauvorhaben zum überwiegenden Teil innerhalb der im damals rechtswirksam bestandenen Bebauungsplan Nr. 522 vorgesehenen Straßenfluchtlinien auf künftigem öffentlichen Gut. Deshalb erfolgte die Bewilligung auch gegen jederzeitigen Widerruf, um die Durchführung dieses Bebauungsplanes zu gewährleisten. Einer näheren Begründung bedurfte es damals deshalb nicht, weil weder eine Änderung des Bebauungsplanes noch die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes vorgesehen waren. Da bereits ein Bebauungsplan bestanden hatte, wurde daher auch von der die Baubewilligung erteilenden Behörde im von ihr verwendeten Formular des Baubewilligungsbescheides das Wort "künftigen" vor den Worten "Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes" gestrichen. Daraus kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Geltendmachung des Widerrufes nur im Regime des Bebauungsplanes Nr. 522 möglich ist, sondern vielmehr die Durchführung des jeweils bestehenden Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes gewährleistet werden sollte. Hierauf deutet die Tatsache hin, daß in der formularmäßigen Urschrift des erstinstanzlichen Bescheides nur das Wort "künftigen" und nicht auch die Wortfolge "Flächenwidmungs- bzw." vor "Bebauungsplanes" durch die Baubehörde gestrichen wurde und diese Formulierung auch in der Reinschrift enthalten ist. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß der Widerruf gemäß § 25 Abs. 2 BO geltend gemacht werden kann, wenn die Durchführung des jeweils bestehenden Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes die Entfernung der bewilligten Baulichkeiten notwendig macht. Der Widerrufsvorbehalt wurde daher auch im Hinblick auf den nunmehr rechtswirksamen Flächenwidmungsplan in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen.

Bezüglich der hier maßgeblichen Widmung

Gz. Grünland-Grünzug enthält der bestehende Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1, Änderung Nr. 49, die verbale Umschreibung:

"Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Emissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung unzulässig."

Zunächst ist festzuhalten, daß durch diese verbale Anordnung eine andere Rechtslage gegeben ist, als sie dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 89/05/0119, zugrundelag.

Daß der hier zu beurteilende Würstelstand dieser Widmung widerspricht, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Die Errichtung eines solchen Gebäudes wäre somit in der neuen Widmung Grünland-Grünzug unzulässig. Die "Durchführung des Flächenwidmungsplanes" ist im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang die Herstellung des dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Zustandes. Die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in "Grünland-Grünzug" mit dem Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 erfolgte deshalb, weil "die stadtfunktionelle und stadtökologische Bedeutung dieser Grünverbindung entsprochen und vermieden werden" soll, "daß durch eine Verbauung der Hangflächen nicht nur ein stadtgliederndes Element, sondern auch ein reizvoller Aussichtsbereich verschwinden würde". Um dies zu erreichen, kann im vorliegenden Fall nur die erteilte Baubewilligung widerrufen werden, weil eine andere Durchführungsmaßnahme nicht in Betracht kommt. Der Widerruf ist also für die Durchführung des Flächenwidmungsplanes auch - dies wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auch nicht angezweifelt - notwendig. Insoweit unterscheidet sich das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit des Widerrufes aufgrund des bestehenden Flächenwidmungsplanes vom zum Zeitpunkt der Baubewilligung im Jahre 1981 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 522. Letzterer hätte nämlich einen ausreichenden Grund für den Widerruf eines für die nächste Zukunft in Aussicht genommenen Ausbaues der öffentlichen Straße, auf welcher das hier zu beurteilende Bauwerk zu stehen kam, erfordert. Die Baubehörden haben sohin den Widerruf aufgrund eines zureichenden Grundes und somit nicht willkürlich verfügt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlaßt, der Anregung der Beschwerdeführerin, den hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG anzufechten, nachzukommen. Die zur Begründung dieser Anregung in der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin hat der Verfassungsgerichtshof schon aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde in seinem schon erwähnten Beschluß vom 9. Oktober 1996, mit welchem die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt wurde, mitberücksichtigt. In diesem Beschluß weist der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, B 1873, 1874/94, ausdrücklich auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des hier anzuwendenden Flächenwidmungsplanes. Warum die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Flächenwidmungsplanes im vorliegenden Fall nicht zutreffen sollen, hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage - auch unter Berücksichtigung des aus den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmenden Sachverhaltes - keine Bedenken gegen den vorzitierten Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesBaubewilligung BauRallg6Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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