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Verwaltungsverfahren - ZustellGNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Wird vorgebracht, dass ein Zustellvorgang entgegen dem diesbezüglichen Vermerk auf dem Rückschein nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei (hier: durch Unterbleiben der Verständigung von der Hinterlegung einer behördlichen Erledigung), so darf die Behörde nicht von der beantragten Einvernahme des Zustellers als Zeugen absehen und sich statt dessen mit einer pauschalen schriftlichen Äußerung des Postamtsvorstandes begnügen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100134.X01Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020