RS Vwgh 1986/1/13 85/10/0134

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Veröffentlicht am 13.01.1986
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Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §47 Abs1
ZustG §22

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
85/10/0135

Rechtssatz

Wird vorgebracht, dass ein Zustellvorgang entgegen dem diesbezüglichen Vermerk auf dem Rückschein nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei (hier: durch Unterbleiben der Verständigung von der Hinterlegung einer behördlichen Erledigung), so darf die Behörde nicht von der beantragten Einvernahme des Zustellers als Zeugen absehen und sich statt dessen mit einer pauschalen schriftlichen Äußerung des Postamtsvorstandes begnügen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100134.X01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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