RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2020/13/0001

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §49 Abs1
FinStrG §58

Rechtssatz

Das für die Erhebung der Abgabe zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs. 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt (vgl. VwGH 17.4.2008, 2006/15/0077, VwSlg 8329 F/2008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130001.L03

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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