RS Vwgh 2020/6/10 Ra 2018/13/0109

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §216

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem Abrechnungsbescheid die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032, und nochmals 17.12.2014, 2010/13/0061). Dies gilt auch für die Klärung der Frage einer etwaigen Nichtigkeit der der Buchung zugrunde liegenden Abgabenbescheide.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130109.L04

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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