Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216Rechtssatz
Gemäß § 216 BAO ist mit einem Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Der Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130109.L03Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020