RS Vwgh 2020/6/10 Ra 2018/13/0109

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0023 E 20. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130109.L01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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