RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2020/04/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
GewO 1994 §77

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/04/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0131 E 14. September 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 559 f, dargestellte Judikatur).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040040.L01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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