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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. Februar 2020, Zl. LVwG-2019/37/2038-7, betreffend Absonderung eines Anteilsrechts nach§ 38 Abs. 3 TFLG 1996 (mitbeteiligte Parteien: 1. S K in Z, und 2. P S in Z), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das - im Beschwerdeweg angerufene - Verwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996) die agrarbehördliche Bewilligung für die Absonderung des mit der Liegenschaft EZ 288, GB ***** Z. des Zweitmitbeteiligten verbundenen 1/77 Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft G. und dessen Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft EZ 3158, GB ***** Z. des Erstmitbeteiligten nach Maßgabe des Kaufvertrags vom 19. Juli 2019, abgeschlossen zwischen dem Zweitmitbeteiligten als Verkäufer und dem Erstmitbeteiligten als Käufer.
2 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Der Verwaltungsgerichtshof kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung zwar auch eine (ordentliche) Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0022 bis 0024, mwN).
8 Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. etwa VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025, mwN).
9 Dieser Anforderung wird die vorliegende Revision nicht gerecht, weil unter ihrem Punkt „5. Revisionsgründe“ zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses „auf die Ausführung unter obigem Punkt 3“ und damit auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision verwiesen wird.
10 Vor dem Hintergrund der zitierten hg. Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070002.J00Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020