TE Vwgh Beschluss 2020/6/18 Ra 2020/07/0034

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des W K in P, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen Spruchpunkt A des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Jänner 2020, LVwG-152169/13/VG/MH-152170/2, betreffend Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde P), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber und eine weitere Miteigentümerin errichteten auf ihrer Liegenschaft im Jahr 2007/2008 ein Einfamilienhaus. Die dem „Bauansuchen“ (Bauanzeige) an die belangte Behörde vom 6. März 2007 beigelegte Baubeschreibung führt unter dem Punkt „Trinkwasserversorgung“ aus: „Anschluß an die örtliche Trinkwasserleitung mit einem auf Eigengrundstück befindlichen Wasserzähler ist vorgesehen. Die Machbarkeit einer Brunnenbohrung auf Eigengrundstück wird derzeit untersucht, sollte dies möglich sein wird die Wasserversorgung über den Hausbrunnen (inkl. Wasserzähler) erfolgen. Die Verbindung ans öffentliche Trinkwasser wird in diesem Fall verplombt und dient als Backupsystem.“ Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte die belangte Behörde dem Revisionswerber und der Miteigentümerin nach § 25a Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 mit, dass eine Untersagung der angezeigten Bauausführung nicht beabsichtigt sei.

2        Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 wies die belangte Behörde den Revisionswerber und die Miteigentümerin auf den Anschluss- und Bezugszwang nach dem damals geltenden Oö. Wasserversorgungsgesetz (im Folgenden: Oö. WVG) hin und teilte mit, es sei festgestellt worden, dass der Bedarf an Trinkwasser und/oder Nutzwasser über eigene Leitungen abgedeckt werde und dafür keine bescheidmäßige Genehmigung vorliege. Der Revisionswerber und die Miteigentümerin antworteten darauf durch ihren Rechtsvertreter am 15. November 2012, dass sie aus näher dargestellten Gründen davon ausgingen, bereits über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu verfügen. Es werde jedoch eventualiter ein Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 3 Abs. 2 Oö. WVG gestellt.

3        Die belangte Behörde informierte den Revisionswerber und die Miteigentümerin in der Folge mit Schreiben vom 2. Februar 2017 über das Inkrafttreten des Oö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 (Oö. WVG 2015) und der damit erfolgten Neuregelung der Anschluss- und Bezugspflicht sowie der davon bestehenden Ausnahmen. Sie ersuchte abschließend um Mitteilung, ob der Antrag aus dem Jahr 2012 aufrecht bleibe. Der Revisionswerber retournierte dieses Schreiben am 23. April 2017 mit dem Vermerk, dass dieser Antrag aufrecht bleibe.

4        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2019 wurde der „Antrag vom 23.04.2017“ auf Ausnahme von der Bezugspflicht gemäß § 7 Oö. WVG 2015 abgewiesen.

5        Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers (mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe) als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für unzulässig im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

6        Begründend führte es aus, dass die in der Beschwerde vertretene Ansicht, spätestens mit der auf Basis der Baubeschreibung erteilten „Baubewilligung“ sei der Antrag nach § 3 Abs. 2 Oö. WVG und damit die Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt worden, schon dem Wortlaut der Baubeschreibung widerspreche. Überdies sei mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 10. Mai 2007 gar keine Bewilligung erteilt worden, keinesfalls aber eine Ausnahme vom Anschlusszwang, zumal das Oö. WVG gar nicht Gegenstand der Erledigung gewesen sei. Eine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang im Sinne des (gemeint:) § 14 Abs. 5 Oö. WVG 2015 liege daher jedenfalls nicht vor.

7        Die Voraussetzungen für die nunmehr beantragte Ausnahme von der Bezugspflicht nach § 7 Oö. WVG 2015 lägen nicht vor, weil im Bereich der betroffenen Liegenschaft die öffentliche Wasserleitung bereits im Jahr 1994 fertiggestellt worden sei, sodass die erst im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses ab 2007 errichtete eigene Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) keine „zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehende eigene Wasserversorgungsanlage“ im Sinne dieser Bestimmung sei.

8        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 2.4.2019, Ra 2017/17/0328, 0338 und 0339, mwN).

13       Die Revision macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, es fehle einschlägige Judikatur zur Frage, „ob die Machbarkeit der eigenen Wasserversorgungsanlage in der Baubeschreibung eine wasserrechtliche Bewilligung darstellt (Bewilligungsumfang)“.

14       Damit spricht die Revision den Inhalt der Bauanzeige (und in weiterer Folge deren Wirkungen) an. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Die Auslegung eines konkreten Bescheides oder von Parteienerklärungen betrifft jedoch nur den Einzelfall und könnte nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202; 16.3.2016, Ra 2016/04/0024, jeweils mwN).

15       Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach aus der konkreten zur Kenntnis genommenen Bauanzeige (schon auf Grund ihres Wortlautes) keine Bewilligung der Ausnahme von der Anschlusspflicht abgeleitet werden könne, als unvertretbar anzusehen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070034.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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