TE Vwgh Beschluss 2020/6/18 Ra 2019/07/0106

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der K GmbH in V, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2019, Zl. KLVwG-1054/37/2017, betreffend ein Widerstreitverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Parteien: 1. E GmbH in O, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19, 2. F GmbH in W, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Stockergasse 10, und 3. K-Aktiengesellschaft in K, vertreten durch Mag. Stephan Bertuch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Im gegenständlichen Widerstreitverfahren sprach das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2019 aus, dem Vorhaben der drittmitbeteiligten Partei gebühre gegenüber den anderen eingereichten Vorhaben - somit auch gegenüber dem Kraftwerksprojekt der revisionswerbenden Partei - der Vorrang im Sinn der §§ 17 und 109 WRG 1959. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3        Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0068, mwN).

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/07/0015, auf Grund der Revision der erstmitbeteiligten Partei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

6        Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7        Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070106.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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