RS Vwgh 2020/6/19 Ra 2017/04/0125

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §318 Abs1 Z1
LVergabekontrollgebührenV Slbg 2010
LVergKG Slbg 2007 §19 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0048 E 11. Mai 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Der Grundlage für die Slbg LVergabekontrollgebührenV 2010 in § 19 Z 1 Slbg LVergKG 2007 lässt sich entnehmen, dass die Festsetzung der Gebührensätze entsprechend dem bewirkten Verfahrensaufwand und dem zu erzielenden Nutzen erfolgen soll. Soweit daher die Art des durchgeführten Verfahrens als objektives Merkmal für die Staffelung herangezogen wird (siehe dazu die Erläuterungen zur bundesgesetzlichen Regelung des § 318 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006, RV 127 BlgNR 23. GP, 16, der die landesgesetzliche Regelung des Slbg LVergKG 2007 nach den Erläuterungen dazu, RV 171 dB 13. GP, 27, nachempfunden ist), kann für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht allein darauf abgestellt werden, welche Verfahrensart der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hat, sondern es ist vielmehr maßgeblich, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017040125.L05

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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