Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0220 B 18. November 2015 RS 1Stammrechtssatz
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200412.L03Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020