TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 96/12/0065

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §18 Abs1;
RGV 1955 §18 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 1996, Zl. 8113/212-II/4/95, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Schwarzach im Pongau.

In der Zeit vom 2. bis 31. Jänner 1995 war der Beschwerdeführer dem Gendarmerieposten Badgastein dienstzugeteilt.

Mit Reiserechnung vom 2. Februar 1995 beantragte der Beschwerdeführer, ausgehend von seiner durchgehenden Dienstzuteilung, für den gesamten Zeitraum Zuteilungsgebühr, also Tagesgebühr für 30 Tage, Nächtigungsgebühr (ohne Nachweis) 29 mal und Reisekostenvergütung für die An- und die Abreise zum bzw. vom Zuteilungsort.

Diese Reiserechnung wurde dem Beschwerdeführer mit "Korrekturzettel" der Dienstbehörde erster Instanz vom 9. Februar 1995 mit folgender Aufforderung zurückgestellt:

"Die Reiserechnung (der Gebührenausweis) hat folgende Mängel und ist dementsprechend neu zu erstellen:

Da die Fahrzeit vom Wohnort zum Zuteilungsort und retour zusammen mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 2 Stunden beträgt, ist Zuteilungszuschuß anstatt -gebühr zu verrechnen - sh RGV 1955, § 22 Abs. 3 bzw. GES-Erlaß vom 8.8.1990, Zl. 8110/44-II/4/90.

Die Verhinderung der 11-stündigen Ruhezeit an nicht mehr als 50 % der Dienste begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Zuteilungsgebühr"

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 1995 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, weil der von der Dienstbehörde genannte Erlaß den Ausschluß der Zuteilungsgebühr nur dann vorsehe, wenn die elfstündige Ruhezeit fallweise nicht gegeben sei. Da in seinem Fall diese Ruhezeit in 9 von 18 Diensten nicht gegeben gewesen sei, könne nicht von "fallweise" gesprochen werden. Weiters habe die Behörde bestimmte zusammenhängende Dienste nicht berücksichtigt.

Nach ergänzenden Erhebungen und Einräumung des Parteiengehörs entschied die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"Ihr Antrag vom 20. Februar 1995 auf Zahlung der Zuteilungsgebühr für die Dienstzuteilung vom Gendarmerieposten Schwarzach i. Pg. zum Gendarmerieposten Badgastein in der Zeit vom 2. bis 31. Jänner 1995 wird gemäß § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der geltenden Fassung, abgewiesen."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seiner Zuteilung zum Gendarmerieposten Badgastein laut Dienstplan folgende Dienste (Plandienste und Überstundendienste) zu leisten gehabt:

"9 mal von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr (2., 6., 7., 11., 12., 17., 25., 26. u. 31.)

3 mal von 08.00 Uhr bis 08.00 Uhr des Folgetages (3., 8. u. 19.)

1 mal von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des Folgetages (23.)

1 mal von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr des Folgetages (14.)

1 mal von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr des Folgetages (28.)

1 mal von 05.30 Uhr bis 17.30 Uhr (10.)

1 mal von 07.30 Uhr bis 19.30 Uhr (18.)

1 mal von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr (30.)"

Der Beschwerdeführer habe in der gesamten Zuteilungszeit 18 mal Dienst versehen, wobei für die Fahrten von seinem Wohnort in den Zuteilungsort laut ÖBB Fahrplan Nr. 22 folgende Fahrverbindungen (auszugsweise) zur Verfügung gestanden seien:

"a) Hinfahrt

    Schwarzach St. Veit

         ab 04.10   05.35   07.15   15.15   18.19   19.15 Uhr

    Badgastein

         an 04.40   06.15   07.48   15.48   18.52   19.48 Uhr

b) Rückfahrt

    Badgastein

         ab 08.35   09.28   10.11   18.20   20.02   20.25 Uhr

    Schwarzach St. Veit

         an 09.05   09.55   10.42   18.50   20.29   21.01 Uhr"

Für alle diese Verkehrsverbindungen habe die Fahrt in den Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden gedauert bzw. sei sie deutlich unter zwei Stunden gelegen gewesen. Die angeführten Fahrverbindungen bzw. -zeiten stimmten mit der vom Beschwerdeführer mit der Reiserechnung vom 2. Februar 1995 vorgelegten Dienstplanübersicht für Jänner 1995, die Rubriken über die Abfahrtszeiten und Ankunftszeiten im Wohnort enthalte, in zwei Fällen nicht überein. Bezüglich der Gewährleistung der elfstündigen Ruhezeit habe sich dadurch lediglich eine Veränderung ergeben. Die vom Beschwerdeführer für den 10. Jänner 1995 angeführte Ankunftszeit von 21.01 Uhr im Wohnort würde die Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit durch die Rückfahrt bedeuten. Nach dem bereits angeführten Fahrplan der ÖBB sei dem Beschwerdeführer aber am 10. Jänner 1995 bei einem Dienstende um 17.30 Uhr eine Zugsverbindung mit Abfahrt um 18.20 Uhr in Badgastein und Ankunft um 18.50 Uhr im Wohnort Schwarzach zur Verfügung gestanden. Bei einem Dienstbeginn am 11. Jänner 1995 um 08.00 Uhr sei damit die Einhaltung der elfstündigen Ruhezeit (fahrplanmäßige Ankunft im Bahnhof des Wohnortes 18.50 Uhr bis zur Abfahrt vom Bahnhof des Wohnortes am nächsten Tag um 07.01 Uhr) gewährleistet gewesen.

Daraus ergebe sich, daß in nur acht Fällen (nicht neun Fällen) der Zuteilung des Beschwerdeführers die elfstündige Ruhezeit nicht gegeben gewesen sei. Damit sei bei mehr als der Hälfte der Dienste des Beschwerdeführers die Heimfahrt möglich gewesen, wobei die dabei unbedingt erforderliche fahrplanmäßige Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt zusammen nicht mehr als zwei Stunden betragen habe und auch die elfstündige Ruhezeit gewährleistet gewesen sei. Die zusammenhängenden Dienste seien in die Berechnung als jeweils ein Dienst miteinzubeziehen gewesen, weil die elfstündige Ruhezeit erst nach Beendigung des zusammenhängenden Dienstes mit der fahrplanmäßigen Ankunft im Bahnhof des Wohnortes beginne und mit der fahrplanmäßigen Abfahrt vom Bahnhof des Wohnortes ende. Der Beamte habe in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr gehabt, weil dem in der Nachtzeit Dienst verrichtenden Beamten dadurch kein Mehraufwand erwachse. Auf Grund der Aufeinanderfolge relativ langer Dienste sei unter Zugrundelegung der Verkehrsverbindung mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln in acht Fällen der Zuteilung des Beschwerdeführers die elfstündige Ruhezeit nicht gegeben gewesen. An diesen Tagen sei daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955 gegeben gewesen. Aus der - wenn auch wiederholten - Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit könne jedoch keinesfalls für die gesamte Dauer der Zuteilung der Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe daher für die genannte Zuteilung grundsätzlich lediglich Anspruch auf den sogenannten Zuteilungszuschuß im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV 1955.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, die "Sektorstreifendienste" am 3., 8., 19. und 23. Jänner 1995 seien in der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Vom Dienst am 10. Jänner 1995 habe er wegen der ganztägigen dienstlichen Inanspruchnahme wegen eines Weltcup-Skirennens erst nach dem Einrücken ein ordentliches warmes Essen einnehmen können, sodaß sich seine Rückfahrt verzögert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrens und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, als "fahrplanmäßige Fahrzeit" im Sinne der genannten Bestimmungen gelte jene (kürzeste) Zeit, die zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Dienstort unbedingt notwendig sei. Entscheidend sei - auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes -, ob eine entsprechende Verkehrsverbindung bestehe, bei deren Benützung die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt zusammen nicht mehr als zwei Stunden betrage und die elfstündige Ruhezeit gewährleistet sei. Daß diese Verkehrsverbindungen vorhanden gewesen seien, stehe im Beschwerdefall außer Zweifel. Für die Anwendung des § 22 Abs. 3 RGV 1955 sei es auch nicht erforderlich, daß täglich die elfstündige Ruhezeit gegeben sei;

es genüge vielmehr, wenn dies überwiegend zutreffe. "Überwiegend" bedeute, mehr als die Hälfte der Fälle;

"fallweise", von Fall zu Fall erfolgend. Ein Anspruch auf die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV 1955 für die Dauer der Zuteilung entstehe daher auch dann nicht, wenn wegen der Art der zu erbringenden Dienstleistung die Heimfahrt nicht täglich möglich und/oder die elfstündige Ruhezeit nicht immer gegeben sei. Einem solchen Umstand werde durch § 22 Abs. 3 lit. b RGV 1955 Rechnung getragen, nach dem die Tagesgebühren und allfällige Teiltagesgebühren nach der Dauer der jeweiligen Abwesenheit vom Wohnort zustehen. Aus der - wenn auch wiederholten - Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit könne keinesfalls für die gesamte Dauer der Zuteilung der Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV 1955 abgeleitet werden.

Die vom Beschwerdeführer angeführten vier Sektorenstreifendienste seien als zusammenhängende Dienste als jeweils ein Dienst zu berechnen gewesen, weil die elfstündige Ruhezeit erst nach Beendigung des zusammenhängenden Dienstes mit der fahrplanmäßigen Ankunft im Bahnhof des Wohnortes beginne und mit der nächsten fahrplanmäßigen Abfahrt vom Bahnhof des Wohnortes ende. Der Beschwerdeführer habe in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr, da er während der Nachtzeit Dienst zu verrichten gehabt habe.

Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung betreffend den 10. Jänner 1995 komme keine Bedeutung zu, weil dem Beschwerdeführer mit Dienstende 17.30 Uhr eine Zugsverbindung um 18.20 Uhr zur Heimfahrt in den Wohnort zur Verfügung gestanden sei und dadurch auch die elfstündige Ruhezeit bis zur erneuten Abfahrt vom Wohnort am 11. Jänner 1995 um 07.01 Uhr gewährleistet gewesen sei.

Der reisegebührliche Mehraufwand, der durch die achtmalige Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit entstanden sei, werde dadurch abgegolten, daß der Beschwerdeführer neben den entsprechenden Tagesgebühren für diese Tage auch die Nächtigungsgebühr habe verrechnen können. Er habe für diese Zeit die volle Zuteilungsgebühr erhalten, weshalb dem Beschwerdeführer - was bereits von der Dienstbehörde erster Instanz zum Ausdruck gebracht worden sei - für diese Tage ohnehin entsprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere ihres Abs. 3, verletzt. Dieser Beschwerdepunkt ist im Sinne des gesamten Beschwerdevorbringens so zu verstehen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid tatsächlich nur insofern für verletzt erachtet, als ihm entgegen seinem Antrag die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955 nicht für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung durchgerechnet wurde.

Der Beschwerdeführer meint nämlich, daß die Dienstzuteilung als Gesamtheit zu sehen sei und der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955 den Regelfall und die Einschränkung nach Abs. 3 nur die Ausnahme darstelle. Da die Rückfahrmöglichkeit in seinem Fall unter Wahrung der elfstündigen Ruhezeit keinesfalls den Regelfall dargestellt habe, stehe ihm die Zuteilungsgebühr für den Gesamtzeitraum seiner Dienstzuteilung zu. Auch bei typischer Betrachtung sei ihm die Rückkehr im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV 1955 nur bei längeren Dienstunterbrechungen, wie sie bei der üblichen "5-Tage-Woche" eher den Wochenenden oder der Unterbrechung durch einen Feiertag entsprechen, möglich gewesen.

Da es sich im Beschwerdefall um einen zeitraumbezogen zu sehenden Anspruch handelt, sind die folgenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 133, die mit § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 518/1993 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben worden war) in der Fassung vor dem "Strukturanpassungsgesetz" BGBl. Nr. 297/1995 anzuwenden.

Nach § 18 Abs. 1 RGV 1955 gebührt dem Beamten für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht grundsätzlich eine Nächtigungsgebühr. Dieser Anspruch entfällt nach § 18 Abs. 3 Z. 2 RGV 1955, wenn eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird.

Gemäß § 22 Abs. 1 RGV 1955 erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 leg. cit. findet sinngemäß Anwendung. Diese Zuteilungsgebühr beträgt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung

1.

für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2.

ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung ...

Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr nach Abs. 3 der genannten Bestimmung

a)

den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b)

die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

Nach § 23 Abs. 1 RGV 1955 entfällt die Zuteilungsgebühr für die Dauer eines Urlaubes, einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. In den beiden erstgenannten Fällen (Urlaub, Kur) werden dem Beamten nach § 23 Abs. 3 RGV 1955 die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 leg. cit. ersetzt.

Insbesondere die letztgenannte Regelung des § 23 RGV 1955 zeigt, daß der Gesetzgeber von einer längere Zeiträume durchgehend umfassenden Form der Dienstzuteilung bei der Regelung der Gebührenansprüche ausgegangen ist.

Im Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, hat der Verwaltungsgerichtshof - auch in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur - hiezu ausgeführt:

Die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 1 und 2 RGV) stellt auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung ab. Dementgegen hat § 22 Abs. 3 RGV, der bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen den Anspruch auf Zuteilungsgebühren ausschließt (arg.: "an Stelle"), offensichtlich den einzelnen Tag als Bezugspunkt. Bereits daraus folgt das Problem, was dann rechtens ist, wenn im Zuteilungszeitraum zwar in der Regel, aber nicht immer ein Massenbeförderungsmittel (- fiktiv -) zur Benützung zur Verfügung steht. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung der RGV nach § 1 folgt, daß dem Beamten der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entsteht, im Rahmen dieser Verordnung abgegolten werden soll. Hiebei besteht die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten. Durchaus in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1966, Slg. N. F. Nr. 6860/A, im wesentlichen ausgeführt, daß die Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV dann nicht an die Stelle der Zuteilungsgebühr treten, wenn ein Massenbeförderungsmittel im Ergebnis in den meisten Fällen nicht benützt werden kann. In Weiterentwicklung dieser Überlegung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1982, Slg. N. F. Nr. 10.925/A (nur Rechtssatz), dargelegt, daß die Frage, ob einem Beamten Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV zusteht oder nicht, insbesondere davon abhänge, "ob ihm nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden ist ... oder nicht und ob dem Beschwerdeführer durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1970, Zl. 573/69)".

Unter Heranziehung dieser Überlegungen - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1996 - folgt für den Reisegebührenanspruch bei Dienstzuteilungen, daß der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt § 22 Abs. 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.

Daß dem damaligen Beschwerdeführer konkret Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden wären, hatte dieser weder vorgebracht noch war dies auf Grund des Sachverhaltes (der damalige Zuteilungsort war nur 8 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt) anzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage habe daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für den seinerzeitigen Beschwerdeführer jedenfalls kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2, sondern nur ein Anspruch auf Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV bestanden. Für die Höhe des Anspruches auf Tagesgebühren nach § 22 Abs. 3 RGV sei die Abwesenheit vom Wohnort in der Weise maßgebend, daß von der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort auszugehen sei. Trotz dieser Regelung, die teilweise auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den Fahrplan abstelle, sei daraus nicht zu folgern, daß dem Beamten die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels vorgeschrieben wäre. Ausgehend von den heute üblichen Lebensverhältnissen, auf die in der aus dem Jahre 1955 stammenden RGV häufig nicht hinreichend Bedacht genommen werde, sei davon auszugehen, daß der Beamte tatsächlich oft sein eigenes Kfz zum Erreichen des Zuteilungsortes benütze. Eine Berücksichtigung dieser tatsächlichen Verhältnisse scheitere aber insbesondere an der zwingenden Regelung des letzten Satzes des Abs. 3 des § 22 RGV, der fiktiv auf die Benützung eines Massenbeförderungsmittels und den dadurch abgesteckten Zeitrahmen abstelle, obwohl durch die heute übliche Benützung des beamteneigenen Kfz in vielen Fällen beachtliche Zeit- und damit auch Kostenersparnisse erzielt werden könnten.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Abspruch des Bescheides erster Instanz in Verbindung mit der Begründung und dem im Spruch genannten Antrag des Beschwerdeführers so zu verstehen, daß dem Beschwerdeführer bei seiner Dienstzuteilung vom 2. bis 31. Jänner 1995 nicht das Recht darauf zukomme, daß die Tages- und Nächtigungsgebühren nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV für den gesamten Zeitraum seiner Dienstzuteilung durchzurechnen seien. Wie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich ausgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich wiederholt wird, komme dem Beschwerdeführer aber das Recht auf Nächtigungsgebühr für jene Zeiträume zu, an denen zwischen den angeordneten Diensten bei Inanspruchnahme des Massenbeförderungsmittels die elfstündige Ruhezeit nicht gegeben gewesen ist.

Strittig ist demnach im vorliegenden Beschwerdefall nur, ob (wie die belangte Behörde meint) in insgesamt 10 von 18 Fällen während der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nur der Anspruch auf Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV besteht, wobei hinsichtlich der Rückreisemöglichkeit am 10. Jänner 1995 bei einem Dienstende um 17.30 Uhr und der Abfahrt des Zuges um

18.20 Uhr die Frage zu klären ist, ob das Hinausschieben der Rückreise des Beschwerdeführers in seinen Wohnort im Hinblick auf die nach Dienstschluß erfolgte Essenseinnahme durch ihn gerechtfertigt ist oder nicht:

Für eine Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten notwendigen Essenseinnahme nach Dienstschluß mit der Konsequenz, erst den Zug mit Abfahrt um 20.25 Uhr benützen zu können, fehlt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl sachverhaltsmäßig an der sachlichen Notwendigkeit (- es wäre dem Beschwerdeführer wohl zuzumuten gewesen, seinen Hunger in der in Frage kommenden Zeit ohne fiktiver Verzögerung in anderer geeigneter Form zu stillen -) als auch rechtlich an einer gesetzlichen Deckung. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer am 10. Jänner 1995 eine Zugsverbindung mit Abfahrt 18.20 Uhr in Badgastein und Ankunft in seinem Wohnort Schwarzach im Pongau um 18.50 Uhr zur Verfügung gestanden ist.

Im Beschwerdefall steht sachverhaltsmäßig fest, daß die fahrplanmäßige Fahrzeit im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV je nach Zugsverbindung rund eine Stunde betragen hat. Da der Beschwerdeführer als Gendarmeriebeamter in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Tagen je 12 Stunden Dienst zu leisten hatte, war fiktiv - ausgehend von der Zugsverbindung - dann, wenn an aufeinanderfolgenden Tagen Dienst zu leisten war, dazwischen die vorgesehene elfstündige Ruhezeit nicht gewährleistet, während immer dann, wenn die Dienstleistungen nicht unmittelbar tageweise aufeinander folgten, längere Ruhepausen als die gesetzlich vorgesehenen 11 Stunden gegeben waren.

Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im gesamten Zuteilungszeitraum jemals im Zuteilungsort genächtigt hat, sind nicht angestellt worden. Da die Beschwerde aber nur die Frage der Durchrechnung der Zuteilungsgebühren releviert, kann dies hinsichtlich der nicht strittigen Tage dahingestellt bleiben.

Zutreffend hat die Behörde darauf hingewiesen, daß ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nächtigungsgebühr jedenfalls dann nicht bestanden hat, wenn er wegen Verpflichtung zur Dienstleistung während der gesamten Nacht überhaupt keine Schlafmöglichkeit hatte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1996, Zl. 96/12/0057).

Im Beschwerdefall kann ausgehend von den Überlegungen im Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle eine öffentliche Verkehrsverbindung im Sinne der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 RGV zur Verfügung stand oder nicht, weil § 22 Abs. 2 RGV entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung jedenfalls nur zur Anwendung kommt, wenn dem Beamten durch die mangels einer entsprechenden Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist. Da es außerhalb jeden Zweifels ist, daß dem Beschwerdeführer an den Tagen, an denen die elfstündige Ruhezeit im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV bis zum nächsten Dienst gewährleistet war, durch die Rückfahrmöglichkeit kein Mehraufwand für die Nächtigung entstanden ist, war nicht die gesamte Zeit der Dienstzuteilung gebührenrechtlich durchzurechnen.

Für diese Lösung spricht auch die Überlegung, daß der Beschwerdeführer ansonsten auf Grund der auf ein Monat beschränkten Dienstzuteilung nach Badgastein im Ergebnis bessergestellt wäre, als wenn er die Dienstleistung in Badgastein in Form einer Dienstreise zu erbringen gehabt hätte. Eine derartige Besserstellung findet in der Zweckbestimmung der Reisegebührenvorschrift, den Mehraufwand zu ersetzen, keine Deckung, weil mit einer längeren Dienstzuteilung eher ein geringerer als ein höherer Mehraufwand im Verhältnis zu einer Dienstreise, die in der Regel in verschiedene Orte führt, verbunden ist.

Hinsichtlich des Erlasses der belangten Behörde vom 8. August 1990, auf den insbesondere der Bescheid erster Instanz Bezug nimmt, wird bemerkt, daß Erlässe, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG genommen werden können und daher auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Bindungswirkung erzeugen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 28. März 1984, Zl. 83/09/0212).

Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120065.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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