RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2019/20/0412

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0111 B 30. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0010, mwN) in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200412.L01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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