Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §46 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/16/0001 B 29. April 2014 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2013, 2011/16/0004, und vom 18. März 2013, 2011/16/0200).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110148.L03Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020