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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §239Rechtssatz
Wenn einem Antrag auf Rückzahlung nach § 239 BAO nicht durch den Realakt der Rückzahlung entsprochen wird, bedarf es eines das Anbringen erledigenden Bescheides. Ergeht ein solcher nicht und kommt es nach Maßgabe des § 284 Abs. 3 BAO zum Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht, hat das Verwaltungsgericht - bei Bestehen eines entsprechenden Rückzahlungsanspruches und unter Beachtung der Ermessensregelung des § 239 Abs. 2 BAO - auszusprechen, dass der betreffende Betrag zurückzuzahlen ist (vgl. sinngemäß VwGH 29.6.1984, 84/17/0040).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150001.J03Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020