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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239Rechtssatz
Die Vorlage einer Bescheidabschrift hat "gegebenenfalls" zu erfolgen. Dieser Wortlaut berücksichtigt Fälle, in denen ein Bescheid nur insoweit zu erlassen ist, als die begehrte Amtshandlung nicht erfolgt (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 284 Anm 18). Ein solcher Fall liegt etwa bei einem Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 BAO) vor (vgl. Ritz, BAO6, § 284 Tz 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150001.J02Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020