RS Vwgh 2020/6/25 Ro 2019/15/0001

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239
BAO §284 Abs2

Rechtssatz

Die Vorlage einer Bescheidabschrift hat "gegebenenfalls" zu erfolgen. Dieser Wortlaut berücksichtigt Fälle, in denen ein Bescheid nur insoweit zu erlassen ist, als die begehrte Amtshandlung nicht erfolgt (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 284 Anm 18). Ein solcher Fall liegt etwa bei einem Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 BAO) vor (vgl. Ritz, BAO6, § 284 Tz 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150001.J02

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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