RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2020/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1 idF 2013/I/033
AVG §42 Abs1 idF 2013/I/033
WRG 1959 §107 Abs1 idF 2001/I/109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0446 E 28. Februar 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. § 42 Abs. 1 AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als "bekannte Beteiligte" - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. VwGH 9.11.2011, 2010/06/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070042.L03

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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