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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des MF in G, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. November 2019, Zl. LVwG-551644/6/BZ, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 29. Jänner 2008 erteilte die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2008 - der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Sammlung und Beseitigung der auf dem Grundstück Nr. 515/1, KG P., anfallenden betrieblichen Dach- und Oberflächenwässer durch Versickerung und für die Errichtung und den Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen sowie entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen im Befund der Verhandlungsschrift vom 28. Jänner 2008.
2 Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber auf dessen Ersuchen am 1. Juli 2019 übermittelt.
3 Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 (ergänzt mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019) erhob der Revisionswerber dagegen Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Es stellte fest, mit Kundmachung vom 8. Jänner 2008 habe die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für 28. Jänner 2008 anberaumt. Dazu seien insbesondere die mitbeteiligte Partei, berührte Grundeigentümer und die betroffene Gemeinde (die Stadtgemeinde G.), nicht jedoch der Revisionswerber, persönlich geladen worden.
6 Sodann legte es den Feststellungen einen Auszug der Kundmachung vom 8. Jänner 2008 zu Grunde, der die Hinweise enthielt, dass Personen ihre Stellung als Partei im gegenständlichen Verfahren nach § 102 WRG 1959 iVm. § 42 AVG dann verlören, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhöben, und dass die Kundmachung bis zum Verhandlungstermin auch auf der Homepage der belangten Behörde „abgespeichert“ sei.
7 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, der Verfahrensakt der belangten Behörde beinhalte die mit einem Anschlags- und Abnahmevermerk der Gemeinde versehene Kundmachung, wonach die Kundmachung am 14. Jänner 2008 an der Amtstafel der Stadtgemeinde angeschlagen und am 28. Jänner 2008 von dieser abgenommen worden sei. Die Kundmachung sei zudem auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden.
8 Letztlich legte es den Feststellungen einen von der belangten Behörde vorgelegten, als „interne Anweisung an die Mitarbeiter der Anlagenabteilung“ bezeichneten Vermerk vom 6. Februar 2006 zu Grunde, demzufolge „alle Kundmachungen von Verhandlungen der Anlagenabteilung“, die eine „Bewilligung von Vorhaben“ beträfen, auf der näher bezeichneten Homepage der belangten Behörde unter „Aktuell/Amtstafel“ veröffentlicht werden sollten.
9 In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, seit mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 42 AVG als Voraussetzung für die Präklusion das Erfordernis der doppelten Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich statuiert worden sei, sei die persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt Gewordenen nicht mehr Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG. § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 normiere auch keine besondere Kundmachungsform, sondern wiederhole inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt würden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen sei (Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017, mwN).
10 Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn sei somit nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG. § 42 Abs. 1 AVG normiere als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen nämlich nicht, dass die Bestimmung des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten worden sei, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht worden sei. Sei dies der Fall, dann betreffe die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als „bekannte Beteiligte“ - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Hinweis auf VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0446, mwN).
11 Demgegenüber sei für den Revisionswerber aus den von ihm in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1952, 1961, 1988 und 1997 nichts zu gewinnen, weil diese noch zu einer früheren Fassung des § 107 WRG 1959 und der §§ 41f AVG ergangen seien und die damals anzuwendenden Bestimmungen noch keine doppelte Kundmachung vorgesehen hätten.
12 Verfahrensgegenständlich sei die Verhandlung für 28. Jänner 2008 an der Amtstafel der Stadtgemeinde G. kundgemacht worden. Zudem habe die belangte Behörde die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung auf ihrer Homepage kundgemacht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dies als „sonstige geeignete Weise“ der Kundmachung anzusehen.
13 Zum Beschwerdevorbringen, wonach gemäß § 42 Abs. 1a AVG die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet gelte, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtsstafel der Behörde ergebe, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen könnten und unter welcher Adresse sie erfolgten, sei anzumerken, dass die Bestimmung erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eingefügt worden sei. Dies bedeute allerdings nicht, dass die angewendete Form der Kundmachung bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen sei. Insbesondere weil diese Form der „zweiten“ Kundmachung bei der belangten Behörde bereits seit dem Jahr 2006 übliche Praxis gewesen sei. Auch führe entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers die Bestimmung des § 107 WRG 1959 lediglich Beispiele dafür an, was jedenfalls als Kundmachung auf sonstige geeignete Weise anzusehen sei, und es seien diese Formen nicht ausschließlich als „zweite“ Kundmachungsform vorgesehen.
14 Sofern der Revisionswerber generell die Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde sowie an der Amtstafel bestreite, reiche es, einerseits auf den sich im Akt befindlichen Anschlags- und Abnahmevermerk der Stadtgemeinde G. und andererseits auf den Aktenvermerk der Behörde vom 6. Februar 2006 sowie auf den in der Kundmachung vom 8. Jänner 2008 enthaltenen Hinweis, woraus sich zweifelsfrei ergebe, dass sämtliche Kundmachungen auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht würden, zu verweisen.
15 Insgesamt liege im gegenständlichen Fall somit eine doppelte Kundmachung im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG vor. Weiters stimme auch der in der Kundmachung der Verhandlung umschriebene Verhandlungsgegenstand mit dem tatsächlichen Gegenstand der Verhandlung überein und es sei grundsätzlich auch ausreichend, gemeinsam mit der Kundmachung der Verhandlung Projektsausfertigungen sowohl bei der Behörde als auch der Gemeinde zur Einsicht aufzulegen.
16 Sei aber die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht worden, sei die persönliche Verständigung obsolet, weil nach dessen klarem Wortlaut den Beteiligten die „Säumnisfolgen“ uneingeschränkt träfen und er nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte Partei anzusehen sei. Der Revisionswerber sei angesichts der doppelten Kundmachung daher jedenfalls präkludiert.
17 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2020, E 16/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
18 In der nunmehr vorliegenden Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber, dessen Anlagen nach seinem Vorbringen vom Projekt in Anspruch genommen werden, nicht in Frage stellt, ob die Bestimmung des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung ihm gegenüber überhaupt Anwendung findet.
23 In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision allein maßgebenden - Zulässigkeitsbegründung wird auf das Wesentlichste zusammengefasst viel mehr zunächst ausgeführt, der Revisionswerber wäre nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 „idF der WRG Novelle 1990“ persönlich zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu laden gewesen, weil er durch die Ableitung der Oberflächenwässer der mitbeteiligte Partei in eine in seinem Miteigentum stehende landwirtschaftliche Drainageleitung und die damit zusammenhängende Beeinträchtigung derselben sowie der Grundflächen des Revisionswerbers in seinen Rechten verletzt sei. Dies habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, weshalb es gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen habe (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0039, und 15.11.1994, 93/07/0002).
24 Nach der hg. Rechtsprechung ist die Frage der Präklusion infolge Unterlassung von rechtzeitigen Einwendungen spätestens in der Verhandlung nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017, mwN).
25 Das Verwaltungsgericht erkannte zutreffend, dass § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 - seit der auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 - keine besondere Kundmachungsform vorsieht, sondern inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG wiederholt, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0446; 27.5.2004, 2003/07/0119).
26 Demnach ist eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als „bekannte Beteiligte“ - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. erneut Ra 2018/07/0446, mwN).
27 Seit mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 42 AVG als Voraussetzung für die Präklusion das Erfordernis der doppelten Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich statuiert wurde, ist die persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt Gewordenen somit nicht mehr Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Dies bedeutet aber, dass die zu früheren Fassungen des § 107 WRG 1959 und des § 42 AVG ergangene hg. Rechtsprechung überholt ist (vgl. abermals Ro 2014/07/0017, mwN).
28 Indem sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung aber gerade auf diese überholte Rechtsprechung stützt, gelingt es ihm nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf den vorliegenden Revisionsfall aufzuzeigen.
29 Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses, wonach die Kundmachung vom 8. Jänner 2008 über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 28. Jänner 2008 einerseits an der Amtstafel der Stadtgemeinde G. angeschlagen und andererseits auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden sei, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht worden sei und demnach der Revisionswerber zu dieser nicht hätte persönlich geladen werden müssen. Aus diesem Grund erachtete es den Revisionswerber mit seinen - auch in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ausführlich dargestellten - Einwendungen in Bezug auf die in seinem Miteigentum stehende Drainageleitung, die dieser spätestens in der Verhandlung hätte erheben müssen, als präkludiert.
30 Dagegen bringt der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung weiters vor, die Präklusionswirkung könne nur in Ansehung von Einwendungen, die den kundgemachten Verhandlungsgegenstand beträfen, eintreten. In der Verhandlungsschrift vom „18.11.2008“ (gemeint: 28. Jänner 2008) finde sich betreffend den Verhandlungsgegenstand jedoch nicht einmal im Ansatz ein Hinweis darauf, dass die Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer durch die Drainageleitung des Revisionswerbers erfolge, sodass auch insoweit keine Präklusionswirkung habe eintreten können. Zu „dieser Rechtsfrage“ bestehe nach Ansicht des Revisionswerbers „keine Judikatur des OGH“.
31 Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass nach der hg. Rechtsprechung Präklusion bzw. Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstands eintreten kann. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist aber unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183, mwN). Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG ist daher, dass etwa die Planunterlagen ausreichen, der Partei jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren braucht (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119).
32 Dass die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Stadtgemeinde G. und der belangten Behörde jeweils aufgelegenen Unterlagen über das Projekt der mitbeteiligten Partei dem Revisionswerber nicht jene Informationen hätten vermitteln können, die er zur Geltendmachung der Verletzung der von ihm behaupteten Rechte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren benötigt hätte, wird in der Revision allerdings nicht behauptet. Es ist daher nicht zu erkennen, dass er seine diesbezüglichen Einwendungen nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hätte erheben können und dass in diesem Zusammenhang keine Präklusion eingetreten wäre.
33 Ferner behauptet der Revisionswerber, die vom Verwaltungsgericht festgestellte Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde reiche nicht aus, um die Präklusionswirkung für den Revisionswerber zu begründen.
34 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist jedoch in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher hg. Rechtsprechung abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 20.5.2020, Ra 2020/11/0051, mwN).
35 Mit der genannten Behauptung wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan, weil diese jede Konkretisierung bzw. die Formulierung einer Rechtsfrage in Bezug auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei der Veröffentlichung der Kundmachung vom 8. Jänner 2008 auf der Homepage der belangten Behörde um eine „sonstige geeignete Weise“ der Kundmachung im Sinn des § 107 Abs. 1 WRG 1959, vermissen lässt.
36 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es sei nicht festgestellt worden, ob ein Anschlag der Kundmachung an der Amtsstafel der Gemeinde tatsächlich erfolgt sei bzw. ob die Kundmachung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweis auf die nach § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen enthalten habe, setzt sich der Revisionswerber in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses. Wenn der Revisionswerber schließlich behauptet, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt - wie das Verwaltungsgericht festhält - aus dem Akteninhalt ergibt. Dem ist der Revisionswerber nicht entgegengetreten.
37 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2020
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070042.L00Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020