Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Die Tarifbegünstigung für Veräußerungs- und Übergangsgewinne nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung kann u.a. davon abhängig sein, dass der Steuerpflichtige aus anderen Einkunftsquellen nicht höhere Einkünfte als 730 € erzielt. Insofern hängt also die Anwendbarkeit der Tarifermäßigung von Umständen ab, die keinen Zusammenhang mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften haben, sondern völlig andere Einkünfte des Steuerpflichtigen betreffen. Darin unterscheidet sich die im Revisionsfall anzuwendende Fassung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 von jener des § 37 EStG 1972 bzw. EStG 1988, die in dem dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 92/15/0030, zugrunde gelegenen Fall angesprochen wurde, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung über die Anwendbarkeit der Tarifermäßigung im Feststellungsbescheid vorgenommen wissen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150016.L06Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020