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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0204 E 28. November 2001 VwSlg 7667 F/2001 RS 3Stammrechtssatz
Es ist aus dem Normengefüge und der Systematik der Bundesabgabenordnung hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, dass alle Feststellungen, die die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung betreffen, im Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden sollen, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann (Hinweis E 17.10.1991, 88/13/0240; E 22.9.1992, 89/14/0112; E 19.5.1993, 91/13/0113, 89/13/0151; E 5. 10.1993, 93/14/0039; E 28.2.1995, 95/14/0021).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150016.L02Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020