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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 4Stammrechtssatz
Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).
Schlagworte
Allgemein Begründung Begründungsmangel Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070457.L05Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020