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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litbRechtssatz
Von der Frage der Bewilligungsfähigkeit ist jene der Bewilligungspflicht zu unterscheiden. Diese knüpft im Fall des § 40 Abs. 1 WRG 1959 (ähnlich wie § 9 Abs. 2 WRG 1959) daran an, dass eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte zu befürchten ist. Eine Bewilligungspflicht ist nur dann nicht gegeben, wenn eine solche Beeinflussung fremder Rechte auszuschließen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070457.L03Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020