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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten. Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt (VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0130). Die Abweisung des Bewilligungsantrags umfasst damit auch einen - allenfalls ausdrücklich gestellten - Antrag auf Einräumung der dafür erforderlichen Zwangsrechte. Auch aus § 111 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist nichts anderes abzuleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten - wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist - im Bewilligungsbescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Eine besondere Regelung für die Gestaltung des Spruchs im Fall der Antragsabweisung ist damit jedoch nicht getroffen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L17Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020