RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb

Rechtssatz

Zwar steht der Umstand, dass etwa mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage auch privatwirtschaftliche Interessen des Unternehmens verbunden sind, dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses iSd § 63 lit. b WRG nicht per se entgegen (vgl. VwGH 31.1.1989, 87/07/0051). Der VwGH hat aber etwa in einem eine Beschneiungsanlage betreffenden Verfahren ausgesprochen, dass "die Sicherung der Betriebsergebnisse der Liftgesellschaft gemäß deren wirtschaftlichen Zielsetzungen" überhaupt kein öffentliches Interesse zu begründen vermag (VwGH 10.12.1998, 98/07/0034). Auch nicht jedwede Abwasserbeseitigung begründet etwa ein öffentliches Interesse in einem Ausmaß, das die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigt. Vielmehr ist bei der Prüfung des öffentlichen Interesses auch auf die Ursache des Abwasseranfalles Bedacht zu nehmen (VwGH 12.3.1993, 92/07/0060). Ebensowenig kann in jedem Fall allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf abgeleitet werden (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044; VwGH 29.6.1995, 94/07/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L14

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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