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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Der Bewilligungswerber nennt als betroffene öffentliche Interessen "die Stärkung der Eigenproduktion (von Fruchtsäften) im Land" angesichts eines behaupteten steigenden Imports von Mineralwasser und Säften mit Fruchtessenzen sowie rückläufiger Abfüllmengen, überhaupt ein Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft und an lebensfähigen Betrieben sowie den Anfall von Steuern und Abgaben. Die genannten Aspekte mögen zwar - abstrakt betrachtet - im öffentlichen Interesse liegen. Sie stellen aber bloße Reflex- und Nebenwirkungen des vom Bewilligungswerber beabsichtigten Wirtschaftsbetriebes dar. Es reicht nicht jedes Vorliegen eines öffentlichen Interesses zur Rechtfertigung eines - wenn auch geringfügigen - Eingriffs in geschützte Rechte wie das Eigentum der Gemeinde. Dies gilt auch für die angeführten, jedoch nur gering ausgeprägten gesamtwirtschaftlichen bzw. fiskalischen Aspekte, die als Nebeneffekt mit dem deutlich von eigenwirtschaftlichen Interessen getragenen Vorhaben verbunden sein mögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L13Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020