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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Es stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0055). Somit erfordert auch die Bewilligung des Einziehens einer Wasserleitung in ein bestehendes Rohr bei Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers (oder eines anderen Rechtstitels) die mögliche Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes nach dem achten Abschnitt des WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L09Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020