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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Es liegt jedenfalls dann ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor, wenn die beantragte Anlage die betroffene Liegenschaft selbst in Anspruch nimmt, also auf dieser errichtet bzw. verlegt werden soll. So wurde etwa die nachträgliche bauliche Änderung einer Verbindungsleitung (Änderung der Lage und Vergrößerung der Dimension) im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung als nicht bewilligungsfähig beurteilt, weil diese Abänderung auch die Art und das Ausmaß der Inanspruchnahme des betroffenen Grundstückes umfasste, ohne dass der Eigentümer der Änderung zugestimmt hatte (vgl. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L07Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020