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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1Rechtssatz
Der vom Bewilligungswerber behauptete Kontrahierungszwang der Gemeinde, der sie - als Straßenverwaltung mit Monopolstellung - zur zivilrechtlichen Zustimmung zum Vorhaben verpflichten soll, kann die Zustimmung selbst nicht ersetzen. Vielmehr wäre ein solcher vor den Zivilgerichten durchzusetzen (vgl. OGH 26.11.2019, 4 Ob 207/19y). Erst eine vorliegende - allenfalls erzwungene - Zustimmung könnte dann einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L05Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020