RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §42 Abs1
AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §12 Abs2

Rechtssatz

Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG haben nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007). Im Hinblick darauf, dass somit die konkrete Lage (einschließlich des Winkels) des Leitungsteils, der das Grundstück der Gemeinde in Anspruch nimmt, einerseits bis zur mündlichen Verhandlung nicht feststand und danach überdies mehrfach "präzisiert" und modifiziert wurde, hat die Gemeinde - die durchgehend eine Zustimmung zur Leitungsführung an Bedingungen knüpfte bzw. schließlich endgültig verweigerte und sich dabei insbesondere in einem Schriftsatz ausdrücklich auf ihre "Rechte als Straßeneigentümerin" stützte - ihre Parteistellung als betroffene Grundeigentümerin jedenfalls nicht auf Grund der Regelung des § 42 Abs. 1 AVG verloren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L03

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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