RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0442

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §2 Abs1
AMA-Gesetz 1992 §4 Abs1
AMA-Gesetz 1992 §5 Abs4
GO AMA-Vorstand 2014 §4 Z3
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und in deren Rubrum sowie Text die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde bezeichnet. Belangte Behörde vor dem VwG - und damit Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - war jedoch der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria. Ihm war die behördliche Zuständigkeit für die Erlassung von Bescheiden zur Durchführung der Direktzahlungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Einheitliche Betriebsprämie, auf Basis von § 5 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 durch die Geschäftsordnung der Agrarmarkt Austria in Verbindung mit § 4 Z 3 der Geschäftsordnung des AMA-Vorstands übertragen worden (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren weder dem Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria noch der Agrarmarkt Austria selbst eigene subjektiv öffentliche Rechte zukommen, war die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0002 bis 0008).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070442.L03

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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