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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Entscheidend für die Frage, ob es zu einer Neuberechnung von Zahlungsansprüchen nach Art. 73a Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kommen muss, ist, dass bei der ursprünglichen Berechnung der Zahlungsansprüche die beihilfefähigen Flächen - etwa auf Grund einer fehlerhaften Methode - zu groß bestimmt wurden. Es wäre also bei Anwendung der korrekten (neueren) Methode eine geringere Fläche ermittelt worden (vgl. EuGH 5.6.2014, P. J. Vonk Noordegraf, C-105/13). Entsprechendes hat für die inhaltsgleiche Bestimmung des Art. 81 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu gelten. Das VwG ist diesbezüglich - insofern dem Tatsachenbereich zuzuordnen - zum Ergebnis gekommen, dass nach den in Österreich angewendeten Messmethoden - insbesondere anhand des "Almleitfadens" - die unproduktiven Flächenteile sowohl vor als auch nach Einführung des NLN-Faktors nicht in die Ermittlung der beihilfenfähigen Fläche einbezogen worden sind. Allein die Anwendung des NLN-Faktors hat nicht zu einer Änderung der ermittelten Flächen geführt. Das bedeutet im Ergebnis, dass es auch nicht zur Umstellung des Systems von zu großen Brutto- auf korrekte Nettoflächen gekommen ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0105 Vonk Noordegraaf VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070442.L02Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020