RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0442

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03201000
E3R E03203000
E3R E03301000
E3R E03600500
E3R E14500000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art73a Abs2a
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art81 Abs3
62013CJ0105 Vonk Noordegraaf VORAB

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob es zu einer Neuberechnung von Zahlungsansprüchen nach Art. 73a Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kommen muss, ist, dass bei der ursprünglichen Berechnung der Zahlungsansprüche die beihilfefähigen Flächen - etwa auf Grund einer fehlerhaften Methode - zu groß bestimmt wurden. Es wäre also bei Anwendung der korrekten (neueren) Methode eine geringere Fläche ermittelt worden (vgl. EuGH 5.6.2014, P. J. Vonk Noordegraf, C-105/13). Entsprechendes hat für die inhaltsgleiche Bestimmung des Art. 81 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu gelten. Das VwG ist diesbezüglich - insofern dem Tatsachenbereich zuzuordnen - zum Ergebnis gekommen, dass nach den in Österreich angewendeten Messmethoden - insbesondere anhand des "Almleitfadens" - die unproduktiven Flächenteile sowohl vor als auch nach Einführung des NLN-Faktors nicht in die Ermittlung der beihilfenfähigen Fläche einbezogen worden sind. Allein die Anwendung des NLN-Faktors hat nicht zu einer Änderung der ermittelten Flächen geführt. Das bedeutet im Ergebnis, dass es auch nicht zur Umstellung des Systems von zu großen Brutto- auf korrekte Nettoflächen gekommen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0105 Vonk Noordegraaf VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070442.L02

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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