Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Nach der hg. Rechtprechung ist das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat. Nichts anderes gilt in dem Fall, in dem die belangte Behörde den beim VwG mit Beschwerde bekämpften Bescheid während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und das VwG das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt hat, weil auch durch eine Einstellung nach § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschwerde erledigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110047.L01Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020