RS Vwgh 2020/7/3 Ro 2019/10/0035

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z3 litb idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z5 idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z5 lita idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z6 idF 2018/002
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Der viermonatige Bezug erhöhter Mindestsicherung nach § 8 Abs. 2 Z 5 (und auch Z 3 und 6) lit. b Wr MSG 2010 erhöht sich um innerhalb des laufenden Bezugszeitraumes liegende Zeiträume, in denen den jeweiligen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a legcit. unterbreitet wurde. Daraus folgt aber auch, dass nach Ablauf der - allenfalls erhöhten - Bezugsdauer erhöhter Mindestsicherung liegende Zeiten eines fehlenden Angebotes nach lit. a legcit. nicht für eine (weitere) Erhöhung des Bezugszeitraumes in Betracht kommen. Demgegenüber hätte die Auffassung, ein Anspruch auf Verlängerung des "Gesamtausmaßes" werde nicht bloß im Anschluss an die (erst- bzw. einmalige) Ausschöpfung der viermonatigen Übergangsfrist eingeräumt, sondern werde darüber hinaus auch eine mehrmalige Inanspruchnahme der höheren Mindeststandards ermöglicht, zur Konsequenz, dass nach (einmaliger) Inanspruchnahme der viermonatigen Übergangsfrist in weiterer Folge der erhöhte Mindeststandard immer dann - und sohin unbegrenzt oft- zur Anwendung käme, wenn dem Anspruchsberechtigten kein entsprechendes Beschäftigungs- oder Schulungsangebot etc. unterbreitet würde. Damit würde aber im Ergebnis die eigentlich anspruchsbegründende (einmalige) viermonatige Übergangsfrist nicht bloß "erhöht", sondern im Ergebnis eine weitgehend eigenständige Anspruchsvoraussetzung begründet. Diese Intention kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, zumal bereits dem Grundtatbestand der lit. b (der Einräumung der viermonatigen Übergangsfrist) der Charakter einer Ausnahmeregelung - nämlich ein befristetes Absehen vom Erfordernis der in den lit. a der Z 3, 5 und 6 des § 8 Abs. 2 Wr MSG 2010 genannten, für die Anwendung des jeweils höheren Mindeststandards eigentlich anspruchsbegründenden Voraussetzungen - zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100035.J03

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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