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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Der viermonatige Bezug erhöhter Mindestsicherung nach § 8 Abs. 2 Z 5 (und auch Z 3 und 6) lit. b Wr MSG 2010 erhöht sich um innerhalb des laufenden Bezugszeitraumes liegende Zeiträume, in denen den jeweiligen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a legcit. unterbreitet wurde. Daraus folgt aber auch, dass nach Ablauf der - allenfalls erhöhten - Bezugsdauer erhöhter Mindestsicherung liegende Zeiten eines fehlenden Angebotes nach lit. a legcit. nicht für eine (weitere) Erhöhung des Bezugszeitraumes in Betracht kommen. Demgegenüber hätte die Auffassung, ein Anspruch auf Verlängerung des "Gesamtausmaßes" werde nicht bloß im Anschluss an die (erst- bzw. einmalige) Ausschöpfung der viermonatigen Übergangsfrist eingeräumt, sondern werde darüber hinaus auch eine mehrmalige Inanspruchnahme der höheren Mindeststandards ermöglicht, zur Konsequenz, dass nach (einmaliger) Inanspruchnahme der viermonatigen Übergangsfrist in weiterer Folge der erhöhte Mindeststandard immer dann - und sohin unbegrenzt oft- zur Anwendung käme, wenn dem Anspruchsberechtigten kein entsprechendes Beschäftigungs- oder Schulungsangebot etc. unterbreitet würde. Damit würde aber im Ergebnis die eigentlich anspruchsbegründende (einmalige) viermonatige Übergangsfrist nicht bloß "erhöht", sondern im Ergebnis eine weitgehend eigenständige Anspruchsvoraussetzung begründet. Diese Intention kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, zumal bereits dem Grundtatbestand der lit. b (der Einräumung der viermonatigen Übergangsfrist) der Charakter einer Ausnahmeregelung - nämlich ein befristetes Absehen vom Erfordernis der in den lit. a der Z 3, 5 und 6 des § 8 Abs. 2 Wr MSG 2010 genannten, für die Anwendung des jeweils höheren Mindeststandards eigentlich anspruchsbegründenden Voraussetzungen - zukommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100035.J03Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020