RS Vwgh 2020/7/3 Ro 2019/10/0035

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §8 Abs2 idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z3 litb idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z5 idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z5 lita idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z5 litb idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z6 idF 2018/002
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z6 litb idF 2018/002
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Grundsätzlich beträgt die Dauer der "Orientierungsphase" iSd § 8 Abs. 2 Wr MSG 2010, in der ein erhöhter Mindeststandard gebührt, vier Monate. Es handelt sich daher bei dem erhöhten Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 (wie auch Z 3 und 6) lit. b legcit. um einen zeitlich begrenzten Leistungsanspruch. Da sich der Bezugszeitraum jedoch "um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde" erhöht, wird die Beendigung des Anspruchszeitraumes um die Zeitspanne, in der kein solches Angebot unterbreitet wurde, hinausgeschoben. Die Beendigung eines laufenden Anspruchszeitraumes kann nur durch Ereignisse innerhalb dieses Zeitraumes beeinflusst werden. Die nach § 8 Abs. 2 Z 5 (wie auch Z 3 und 6) lit. b zweiter Satz Wr MSG 2010 für die Erhöhung des Gesamtausmaßes der "Orientierungsphase" erforderliche Voraussetzung der fehlenden Unterbreitung eines Angebotes nach lit. a legcit. muss daher während der laufenden "Orientierungsphase" eingetreten sein. Aber nicht nur aus dem Konzept eines zeitlich befristeten Anspruchszeitraumes, sondern auch aus der jeweiligen Textierung der Anspruchsgrundlagen (§ 8 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 lit. b zweiter Satz Wr MSG 2010) ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Erhöhung des Bezugszeitraumes eines erhöhten Mindeststandards während der noch laufenden "Orientierungsphase" eintreten muss, erhöht sich der Bezugszeitraum doch um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. Anspruchsberechtigt im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen ist aber nur jemand, der im aufrechten Bezug des erhöhten Mindeststandards, um dessen Verlängerung es geht, steht. Mit einer einem "Mindestsicherungseinsteiger" zukommenden anfänglichen und zeitlich begrenzten Leistung wird auch der in den Erläuterungen (Beilage 23/2017, LG-02972-2017-0001, S. 7 f), die von einer "Orientierungsphase" sprechen, die bei erstmaliger Inanspruchnahme schlagend werden soll, angesprochenen Zielsetzung entsprochen. Die viermonatige Bezugsdauer kann durch Zeiten unterbrochen werden, in denen ein originärer Bezug des erhöhten Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 5 (aber auch Z 3 und Z 6) lit. a Wr MSG 2010 vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass § 8 Abs. 2 Z 5 lit. b legcit. nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 5 lit. a legcit. nicht vorliegen. Damit wäre der Bezugszeitraum entsprechend den Erläuterungen auch "nicht in einem ausgeschöpft".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100035.J02

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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