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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1Rechtssatz
Es ist ohne Bedeutung, ob dem für eine bestimmte Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter einer Bezirkshauptmannschaft ein Umstand persönlich bekannt ist oder nicht, da die Behörde eine Einheit darstellt und es daher Aufgabe der einzelnen Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft ist, einander die entsprechenden Kenntnisse zu vermitteln (vgl. VwGH 22.5.1985, 84/03/0123, VwSlg. 11774 A/1985). Es hat die eine Einheit bildende Behörde zu verantworten, wenn Schriftstücke nicht rechtzeitig in die jeweils zuständige Abteilung weitergeleitet werden (vgl. VwGH 8.7.1988, 86/18/0127).
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100034.J02Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020