RS Vwgh 2020/7/3 Ro 2019/10/0034

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob dem für eine bestimmte Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter einer Bezirkshauptmannschaft ein Umstand persönlich bekannt ist oder nicht, da die Behörde eine Einheit darstellt und es daher Aufgabe der einzelnen Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft ist, einander die entsprechenden Kenntnisse zu vermitteln (vgl. VwGH 22.5.1985, 84/03/0123, VwSlg. 11774 A/1985). Es hat die eine Einheit bildende Behörde zu verantworten, wenn Schriftstücke nicht rechtzeitig in die jeweils zuständige Abteilung weitergeleitet werden (vgl. VwGH 8.7.1988, 86/18/0127).

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100034.J02

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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