Norm
§82 Tiroler LBedG§84 Abs5 VBGRechtssatz
Eine Beendigung des Dienstverhältnisses „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ im Sinne des § 82 Abs 12 (nunmehr Abs 13) letzter Satz Tiroler LBedG ist auch im Fall eines das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt (§ 20 Abs 1 Z 1 BDG) beendenden Bundesbeamten möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anrechnung von DienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133182Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020