RS OGH 2020/5/26 2Ob64/19d, 2Ob124/20d, 2Ob119/20v, 2Ob26/22w

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Norm

ABGB §788 idF ErbRÄG 2015

Rechtssatz

Auch nach dem ErbRÄG 2015 ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein werde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 64/19d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 64/19d
  • 2 Ob 124/20d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 124/20d
    Vgl; Beisatz: Die Hinzurechnung von Schenkungen soll dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so stehen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre. (T1)
  • 2 Ob 119/20v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 119/20v
  • 2 Ob 26/22w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 26/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133183

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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